Thomas Fuchs. Geschichtsbewusstsein und Geschichtsschreibung zwischen Reformation und Aufklärung: Städtechroniken, Kirchenbücher und historische Befragungen in Hessen, 1500 bis 1800. Marburg: Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde, 2006. VIII + 215 S. ISBN 978-3-921254-88-2.
Reviewed by Robert Friedeburg
Published on H-Soz-u-Kult (November, 2007)
Th. Fuchs: Geschichtsbewusstsein und Geschichtsschreibung
Die im Zusammenhang mit den Forschungen zur Habilitationsschrift des Verfassers entstandene Studie resümiert, wie der Untertitel erkennen lässt, „Städtechroniken, Kirchenbücher und historische Befragungen’ in der hessischen Landgrafschaft der frühen Neuzeit – ein Nachtrag zur 2002 bereits erschienenen Habilitationsschrift.
Der Verfasser erläutert in seiner Einleitung sein Verständnis vom Verhältnis von „Tradition, Geschichtsschreibung und Städtechroniken“, beschreibt dann, Ort für Ort – von „Allendorf an der Werra“ bis „Zierenberg“ – bestehendes Quellenmaterial und sucht daraufhin seine Ergebnisse zusammenzufassen (III „Gedächtnis und Erinnerung“ und IV „Zusammenfassung“).
Kapitel II, „Städtechroniken“, enthält unbezweifelt interessantes quellenkundliches Material, auch wenn manche Abschnitte – „[i]n den Beständen des Stadtarchivs […] lassen sich keine chronikalischen Texte nachweisen“ – trocken daherkommen. In den „Städten der Landgrafschaft Hessen-Kassel [gab es ohnehin ] nur eine marginale Produktion von historischen Stadtchroniken. Historische Imagination war hier immer auf die regierende Dynastie bezogen.“ (S. 127) Ausgehend von seiner Habilitation hebt der Verfasser in den beiden letzten Kapiteln denn auch vor allem auf die „Wirkmächtigkeit der historischen Metaerzählung der Landgrafen von Hessen“ (S.128) ab. In diesem Zusammenhang unterscheidet der Verfasser vor allem drei Wellen historischer Schriften: im Gefolge der Reformation im Verlauf des 16. Jahrhunderts, im Zeichen der Frühaufklärung, vor allem durch die Landgrafen, und dann noch einmal um 1800. Soweit die Befunde und Thesen.
Zwei Anmerkungen wären zu machen. Zum einen: Der Leser stößt auf recht allgemeine Bemerkungen wie die folgende: „Gedächtnis stellt demgegenüber als anthropologische Kategorie in unserem Sinne ein (sic!) notwendig-existentielle Wissensaneignung zur Kontingenzbewältigung dar oder tradiert historische Stücke und Fragmente, deren historisches Herkommen subjektiv unbewusst ist und als Sprachhandlung ebenfalls existentiellen Charakter besitzt.“ (S. 130); „Tradition sowie ihre narrative Bewältigung waren vor der Aufklärung ein religiöses Phänomen [...] dies bedeutet für die vormodernen Gesellschaften Europas, in denen Recht sozial bestimmt war, dass Tradition trotz ihrer Rückwärtsgewandtheit utopische und emanzipatorischen Charakter besitzen konnte. Schon Spinoza hatte in seinem Theologisch-politischen Traktat nachgewiesen, dass ‚das Recht der höchsten Gewalten durch ihre Macht’ bestimmt wird.“ (S. 1-2) „Tradition war das ideologische Abfallprodukt von Geschichtsschreibung.“ (S. 4) Sollte aus einer Analyse der Inhalte städtischer Chroniken aus dem hessischen Raum wirklich auf ganz Europa geschlossen werden? Wirkte das Traktat von Spinoza, 1670 veröffentlicht, tatsächlich etwa nach Zierenberg zurück? Wie sieht es, wenn die hessischen Befunde schon in der Weltgeschichte verortet werden sollen, mit den Forschungen von Muhlack, Hammerstein, Fasolt oder Kelley aus – nur Hammerstein wird überhaupt im Literaturverzeichnis erwähnt. Das Verhältnis zwischen den teils apodiktischen Aussagen in Einleitung und Schluss, der Forschungslage zur Entwicklung von Geschichtsschreibung und Geschichtswissenschaft in der Frühen Neuzeit und der Quellenlage der Untersuchung bleibt wenigstens undeutlich.
Zum anderen: Fuchs hat sich auch mit den Befragungen der Jahre 1654 und 1660 auseinandergesetzt, die Material für eine Chronik der Landgrafschaft bringen sollten. Ist sich Fuchs bewusst, dass die Kassler Landgrafen zwischen 1647 und 1655 mit einer Rechtsgeschichte der Landgrafschaft konfrontiert wurden, in der vor allem die Ritter die Hessische Chronik Wilhelm Dillichs, von Landgraf Moritz initiiert, in ihrem Sinne ausschlachteten, um ihre ständische Rechtsposition zu untermauern? Auch wenn die insgesamt recht schwachen Städte ihren Landgrafen in diesen Jahren nur bedingt Widerstand entgegensetzten und es insofern sein mag, dass „[d]ie Herrschaft des landgräflich-hessischen Geschichtsbildes [...] in den Städten [...] von der kulturellen Prägekraft und Prägeintensität der Landesobrigkeit zeugt“ (S. 164) – was anders soll man von diesen kleinen „Ackerbürgerstädten“ auch erwarten? Aber was kann „Durchsetzung des zumindest absolutistisch imaginierten Territorialstaates nach 1648 im Reich“ (S. 136) meinen, wenn wir uns vergegenwärtigen, dass der Wandel in der Bewertung reichsfürstlicher Herrschaft längst auch im Hinblick auf die Kassler Landgrafschaft vollzogen wurde, die älteren Bewertungen von Sohm oder Lichtner längst nicht allein differenziert, sondern über den Haufen geworfen sind? Volker Press spricht nur mehr von "Semiabsolutismus"; Karl Otmar von Aretin weist darauf hin, noch nicht einmal in Brandenburg sei den Ständen das Steuerrecht entwunden worden, in Hessen-Kassel habe der Landgraf nur erreicht, in Notfällen Steuern zu erlassen, die aber nachträglich bewilligt werden mussten. Sohm Walter, "Territorium und Reformation in der hessischen Geschichte 1526-1555, Marburg 1915; Lichtner, Adolf, Landesherr und Stände in Hessen-Kassel 1797-1821, Göttingen 1913; Press, Volker, Hessen im Zeitalter der Landesteilung (1567-1655), in: Heinemeyer, Walter (Hrsg.), Das Werden Hessens, Marburg 1986, S. 267-331; Aretin, Karl Otmar von, Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 1: Föderalistische oder hierarchische Ordnung (1648-1684), Stuttgart 1993, S. 91-93. Und gerade in den teils dramatischen Verhandlungen der Jahre 1647-1655 beriefen sich die Stände auch vor dem Reichskammergericht auf ihre Konstruktion der Landesgeschichte als Geschichte eines hessischen „Vaterlandes“, dem sie als „Patrioten“ zu dienen verpflichtet seien. Hierzu erschien schon 2004 die preisgekrönte Studie von Armand Maruhn, die sich in einem eigenen Kapitel mit der Bedeutung der Reichsgeschichte für den Ständekonflikt beschäftigt. Maruhn, Armand, Necessitäres Regiment und fundamentalgesetzlicher Ausgleich. Der hessische Ständekonflikt 1646-1655 (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 139), Darmstadt 2004, Kap. 4, S. 176-215. Der Verfasser scheint weder in der ideengeschichtlichen Forschungslandschaft zur Entwicklung der gelehrten Geschichtsschreibung im Europa der Frühen Neuzeit noch in den Verästelungen der Rolle geschichtlicher Erinnerung in der Landgrafschaft Hessen-Kassel wirklich zu Hause zu sein, so dass die Verallgemeinerungen zu Beginn und in der Zusammenfassung kaum zu überzeugen vermögen. Schade – denn aus dem Kontrast städtischer Chronistik und ständischer Geschichtskonstruktion hätte sich wenigstens für die Landesgeschichte ein Funken schlagen lassen – mit oder ohne Spinoza.
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Citation:
Robert Friedeburg. Review of Fuchs, Thomas, Geschichtsbewusstsein und Geschichtsschreibung zwischen Reformation und Aufklärung: Städtechroniken, Kirchenbücher und historische Befragungen in Hessen, 1500 bis 1800.
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November, 2007.
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