Anne Klein, Jürgen Wilhelm. NS-Unrecht vor Kölner Gerichten nach 1945. Köln: Greven Verlag Köln, 2003. 285 S. EUR 19.90 (leinen), ISBN 978-3-7743-0338-6.
Reviewed by Sven Keller (Universität Augsburg)
Published on H-German (February, 2005)
Die wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen vor bundesdeutschen Gerichten durchgeführten Strafprozesse dienen der historischen Forschung längst nicht mehr nur als Informationsquelle für die jeweils verhandelten Taten. Mittlerweile sind die Ermittlungen und Prozesse selbst zum Gegenstand historiographischen Interesses geworden--versprechen sie doch über die juristische Ebene hinaus Einblick in den gesellschaftlichen und politischen Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit. Unter diesem Gesichtspunkt verspricht der vorliegende, von Anne Klein und Jürgen Wilhelm herausgegebene Band, sich mit NS-Unrecht vor Kölner Gerichten nach 1945 zu befassen--ein Anspruch, der zumindest in der vom Buchtitel angedeuteten Breite nicht eingelöst wird. Die Information, daß es sich bei dem Buch um eine Dokumentation einer im November 2002 durchgeführten Tagung zum Thema "Die Kölner Justiz und der Umgang mit dem nationalsozialistischen Unrecht an den Juden" handelt, findet man leider nur unauffällig auf der Impressumseite: Gleichwohl bleibt sie zunächst der einzige Hinweis auf die thematische Eingrenzung. Ebenfalls zu bemängeln ist das Fehlen eines Registers, das sich der Leser bei jeder Publikation wissenschaftlichen Anspruchs wünscht.
Nicht selten wird Rezensionen derartiger Sammelbände eine Bemerkung über die Heterogenität der einzelnen Beiträge vorangeschickt. Dies gilt auch hier--allerdings in nicht nur qualitativem Sinne: Durchaus der Intention des Bandes und seiner Themenstellung entsprechend, vereint er Zeitzeugenberichte und wissenschaftliche Texte, die wiederum von Vertretern unterschiedlicher Disziplinen stammen. Dies ermöglicht den Blick in andere Fachbereiche--auch wenn der Aufsatz des Psychotherapeuten Peter Liebermann unter den in der Regel von Juristen und Historikern stammenden Fachbeiträgen einigermaßen "exotisch" bleibt. Liebermann bietet interessante Überlegungen zur Situation traumatisierter Opfer-Zeugen und der Belastbarkeit ihrer Aussagen in Strafprozessen (S. 150-157). Aus der Perspektive der Psychotraumatologie erklärt er den in diesen Aussagen häufig zu beobachtenden, nur scheinbaren Widerspruch zwischen akkurater Erinnerung an die allgemeinen Zustände im Lager und Lücken, wenn es um spezifische Details wie miterlebte Mißhandlungen und die Identität der Peiniger geht. Er konstatiert, daß sich daraus keinesfalls prinzipiell eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugnisse ableiten lasse. Liebermanns Beitrag ist--und dies gilt erfreulicherweise für alle Beiträge des Bandes--in einer auch dem jeweils Fachfremden auf Anhieb verständlichen Sprache gehalten. Störend wirken allerdings in diesem Text eine ganze Reihe von Interpunktions-, Satz- und Rechtschreibfehlern, die insgesamt aber nicht typisch für den Gesamteindruck des Bandes sind.
Neben Einleitung, Resümee und einem Grußwort des nordrhein-westfälischen Justizministers Wolfgang Gerhards umfaßt der Band insgesamt 13 Beiträge, die Gliederung folgt einem lose chronologisch-thematischen Schema. Einige der Aufsätze werden im Folgenden näher vorgestellt, die übrigen in einer kurzen Zusammenfassung am Ende Erwähnung finden.
Raphael Gross, Direktor des Leo Baeck Instituts in London (S. 23-34), zeigt anhand eines Textes des Rechtswissenschaftlers Fritz von Hippel vom Februar 1946, daß "in der Auseinandersetzung mit dem NS und der NS-Moral Begriffe und moralische Forderungen weitergeführt werden, die jenen gerade selbst auszeichneten" (S. 34). Die nach 1945 weit verbreitete Argumentation, der unter den deutschen Juristen weit verbreitete Rechtspositivismus sei die Grundlage für die Willfährigkeit der Justiz angesichts amoralischer Normsetzungen gewesen, entlarvt Gross als Entlastungsstrategie ohne Grundlage. Der an den Führer als obersten Normgeber gerichtete Vorwurf der Doppelmoral habe die dadurch quasi betrogenen Deutschen jeglicher Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob die von den Nationalsozialisten "gepredigte Moral selbst, unabhängig von ihrer Ausführung, richtig oder falsch" gewesen sei (S. 31). Die Deutschen hätten sich folglich als Opfer einer Täuschung gesehen, auf die das Problem des Nationalsozialismus reduziert worden sei. Gross bewertet die Jahre 1945/46 als eine "wichtige Scharnierstelle" (S. 24, 34); in dieser Zeit seien lange vorherrschende Interpretationen des Nationalsozialismus und die Bundesrepublik bis heute prägende moralische Diskurse begründet worden, und selbst das "optimistische Aufbau-Gefühl scheint die Fortsetzung der im NS eingeübten moralischen Gefühlsstruktur zu sein" (S. 34). Bis zu diesem Punkt ist Gross' Interpretation überzeugend, und es gelingt ihm, wichtige Impulse und Anregungen zu einer Diskussion um das Fortwirken der NS-Moral zu geben. Darüber hinaus tendiert er allerdings dazu, den im Umfang ja begrenzten Beitrag mit weitergehenden Thesen und Standpunkten zu überfrachten, die mit seinem Quellenbeispiel kaum mehr in Zusammenhang stehen und nicht adäquat begründet und ausgeführt werden. Dies gilt etwa für Gross' apodiktische und pauschal wirkende Ablehnung der Generationentheorie, der er vorwirft, sie löse moralische Urteile auf "im unerklärbaren historischen Schicksal einer Generation" (S. 25); daraus abgeleitet beklagt er außerdem eine unter Historikern weit verbreitete "Scheu vor moralischen Urteilen" (S. 25). Auch seine über die unmittelbare Nachkriegszeit hinausreichende These, aus der NS-Zeit stammende Denkmuster würden bis in die Gegenwart fortwirken und "heute noch in moralisch geführten Diskursen in der BRD eingebracht werden", bedürfte weiterer Erklärung (S. 34); als Beispiel und Beleg gleichermaßen dient ihm die--sicherlich zu problematisierende--Interpretation der Geschichte der Bundesrepublik als Erfolgsgeschichte. Allein die Behauptung, der Begriff "Erfolg" erfahre dabei eine "Form von moralischer Aufladung", die ihre Vorbilder im Nationalsozialismus habe, scheint als Begründung jedenfalls nicht ausreichend.
Einen Beitrag zum schwierigen Verhältnis von Juden und Nichtjuden in der unmittelbaren Nachkriegszeit liefert die Historikerin Cordula Lissner, die sich mit den strukturellen Bedingungen und Problemen der Rückkehr jüdischer Juristen und Juristinnen befaßt (S. 75-88). Die Rückkehrer seien im juristischen Establishment wie in der Bevölkerung mit tief sitzenden Aversionen konfrontiert worden, deren Wurzeln Lissner nicht zuletzt in der NS-Hetzpropaganda gegen die Emigration verortet. Die britische Militäradministration habe sich entsprechenden Bedenken der Oberlandesgerichtspräsidenten angeschlossen: "Bestimmte Formen antisemitischer Ressentiments wurden in diesen ersten Nachkriegjahren also von deutschen und britischen Behörden akzeptiert", so Lissners Urteil (S. 80). Anschließend stellt sie Einzelschicksale einiger jüdischer Remigranten vor, die sich als Juristen in den Wiedergutmachungsverfahren besonders für andere jüdische NS-Opfer engagierten und deren Tätigkeit nicht nur von der Justiz weitgehend ausgeblendet worden sei (S. 88).
Katharina van Bebber, Rechtsanwältin in Köln, und Maik Wogersien, Staatsanwalt in Münster, befassen sich in zwei durchaus komplementär zu lesenden Beiträgen mit der Anwendungspraxis des Bundesentschädigungsgesetzes durch die Entschädigungsgerichte (S. 89-99) und der Restitution ungerechtfertigt entzogenen Vermögens durch die Wiedergutmachungskammern (S. 100-128). In beiden Fällen vertraten die Gerichte insbesondere in den Anfangsjahren "restriktive Positionen" (S. 98) und trafen "sicherlich in Teilen bedenkliche Entscheidungen" (S. 127). Van Bebber zieht für ihren Bereich ein negatives Fazit: Die Entschädigung der Opfer sei insgesamt unzureichend gewesen und offenbare bis heute immer neue Lücken; diese könnten allerdings "weder einseitig auf legislative 'Fehler und Irrtümer' noch allein auf 'entschädigungsfeindliche Richter' zurückgeführt werden" (S. 98). Da Rechtsetzung gesellschaftsabhängig und in "zeitbedingte[r] Befangenheit" erfolge, könne Vergangenheitsbewältigung durch Recht nicht ein für allemal geleistet werden (S. 99). Die genannten Lücken sieht Wogersien auch in der von ihm untersuchten Restitutionspraxis; nach den Anfangsjahren sei jedoch eine "zahlenmäßig weit reichende Anerkennung ungerechtfertigter Entziehungen" (S. 127) zu erkennen, das Fazit mithin eher positiv.
Werner Bergmann, Professor am Berliner Zentrum für Antisemitismusforschung, befaßt sich mit den bekannten Hakenkreuzschmierereien des Weihnachtsabends 1959 an der Kölner Synagoge (S. 131-149); die Tat rief große nationale wie internationale Empörung hervor und zog eine "landes- und weltweite antisemitische Schmierwelle" nach sich (S. 132). Bergmann betont, es habe bereits vor diesen Ereignissen eine "Diskussion auf allen gesellschaftlichen Ebenen" über ein Wiederaufflammen des Antisemitismus in der Bundesrepublik gegeben, die ihren Höhepunkt in Reaktion auf die Kölner Ereignisse erreichte (S. 138). Er schildert die Justizskandale der Jahre 1957 bis 1959, die sich mit den Namen Zind, Eisele und Nieland verbinden; sie bildeten den Hintergrund dieser Debatte, werden neben dem spektakulären Ereignis des Ulmer Einsatzgruppenprozesses aber häufig übersehen. Anschließend beschreibt Bergmann die unmittelbaren nationalen wie internationalen Folgen der Kölner Tat und hinterfragt die Gründe der außergewöhnlichen Intensität der Reaktionen: Bergmann betont nicht nur die Besonderheiten von Zeit (Heiligabend) und Ort (die neue, gerade erst im Beisein Adenauers eingeweihte Kölner Synagoge), sondern auch eine gewisse Überreiztheit des gesellschaftlichen Klimas nach einer ganzen Reihe von antisemitischen Skandalen und den Debatten über NS-belastetes Regierungspersonal. Die Kölner Täter waren Mitglieder der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP), denen außerdem Verbindungen zum Regime in Ost-Berlin nachgesagt wurden--insbesondere diese beiden Punkte führten zu unmittelbaren politischen und juristischen Reaktionen. Insgesamt, so Bergmanns Fazit, sei die Kölner Tat aber nicht Auslöser, sondern Katalysator längerfristiger Entwicklungen und Reaktionen in Politik, Justiz und Gesellschaft gewesen.
Eine Besonderheit und eine Stärke des vorliegenden Bandes bilden die drei eingeflochtenen Zeitzeugenberichte. Der erste stammt von dem Journalisten Heiner Lichtenstein, der seine Erfahrungen als Beobachter einer ganzen Reihe von NS-Prozessen darlegt (S. 158-164). Dabei setzt er sich kritisch mit dem öffentlichen (Des)Interesse und der Rolle der Medien auseinander, die häufig bestenfalls Nischen für entsprechende Berichterstattung bereithielten. "Völlig versagt" hätten, so Lichtensteins abschließendes Urteil, die bundesrepublikanischen Eliten, die kaum--medienwirksames--Interesse an den NS-Prozessen zeigten (S. 163). Erwähnenswert sind auch Lichtensteins Beobachtungen zu den Opfer-Zeugen: zu ihrer Motivation, überhaupt vor bundesdeutschen Gerichten auszusagen, zu ihren Problemen, mit denen sie--oft des Deutschen nicht mächtig--im fremden Land der Täter lange Zeit allein gelassen wurden, und zu den sich nach und nach entwickelnden Initiativen, die es sich zur Aufgabe machten, diese Menschen zu unterstützen.
Ebenfalls aus persönlicher Perspektive nähern sich die Beiträge von Beate Klarsfeld (S. 167-176) und Heinz Faßbender (S. 177-182) dem Kölner Lischka-Prozeß und seiner Vorgeschichte; in diesem Verfahren mußten sich 1979/80 die drei Hauptverantwortlichen für die Deportation der Juden aus Frankreich, Lischka, Hagen und Heinrichsohn, vor Gericht verantworten. Die direkte Gegenüberstellung der beiden stilistisch wie perspektivisch sehr unterschiedlichen Zeitzeugenberichte erweist sich als sehr anregend und ermöglicht einen Einblick in das vergangenheitspolitisch hochgradig aufgeladene politische Umfeld des Prozesses. Klarsfeld schildert ihre Bemühungen, die Nachlässigkeit der deutschen Nachkriegsjustiz und -politik gegenüber NS-Verbrechern anzuprangern, sich für die Belange der Opfer einzusetzen und die bundesrepublikanische Gesellschaft auch mit Hilfe spektakulärer--notfalls illegaler--Aktionen aufzurütteln. Die Enttarnung der Angeklagten des Lischka-Prozesses war unbestreitbar das Verdienst des Ehepaares Beate und Serge Klarsfeld, und der Duktus des Textes läßt das Engagement und die persönliche Involvierung der Verfasserin erkennen. Faßbender dagegen schildert den Prozeß in seinem eher sachlich gehaltenen Text aus dem Blickwinkel des Vorsitzenden Richters und erläutert drei Fragenkomplexe, mit denen sich das Gericht nach teils tumultartigen Anfängen im Prozeßverlauf konfrontiert sah: Welche Beweismittel standen zur Verfügung, wie waren die Angeklagten zu bestrafen, und warum mußte ein derartiges Verfahren auch Jahrzehnte nach der Tat noch durchgeführt werden?
Der letzte Fachbeitrag des Bandes aus der Feder des Historikers Bernhard Brunner bietet--die beiden Zeitzeugenberichte sinnvoll ergänzend--eine zusammenfassende Betrachtung der juristischen Aufarbeitung der in Frankreich verübten NS-Gewaltverbrechen durch die bundesdeutsche Justiz (S. 183-200). Ausgelöst hatte die über zwanzig Jahre andauernden Ermittlungen zum sogenannten "Frankreich-Komplex" eine Anzeige Thomas Harlans (des Sohnes des Nazi-Regisseurs Veit Harlan) gegen 93 Personen. Anhand der kurz angesprochenen Ermittlungen wegen "Sühnemaßnahmen" zeigt Brunner die Folgen der "Atomisierung und Parzellierung" (Fritz Bauer, S. 187) der Ermittlungen, die zu einem "'Schwarze-Peter'-Spiel der Staatsanwaltschaften" (S. 189) geführt hätten. Ausführlicher werden die Ermittlungen in Deportationsverfahren behandelt: Brunner verweist auf ermittlungstechnische, juristische und politische Probleme, wobei der anhaltende politische Widerstand gegen eine entsprechende vertragliche Klärung mit Frankreich (Schlüsselfigur war der FDP-Politiker Ernst Achenbach) lange Zeit eine Anklageerhebung verhinderte; noch während des Prozesses gegen die drei Haupttäter entschied der pikanterweise selbst NS-belastete Kölner Generalstaatsanwalt Pfromm, das weitere Verfahren aufzusplitten und an andere Staatsanwaltschaften abzugeben--was weitere Anklageerhebungen erheblich erschwerte. So fällt Brunners Bilanz überaus ernüchternd aus: Obwohl der Lischka-Prozeß zurecht als "Paradebeispiel eines gelungenen NS-Verfahrens" (S. 183) gelte, könne die Verfolgung der in Frankreich begangenen NS-Verbrechen "schwerlich als gelungen angesehen werden. Die meisten Täter blieben unbestraft, und das, obwohl der weitaus größte Teil bereits in den sechziger Jahren ermittelt worden und die Beweislage im Gegensatz zu anderen Verfahren außerordentlich günstig war" (S. 197). Vor diesem Hintergrund erscheine der "Lischka-Prozess als Sternstunde der deutschen Justizgeschichte", die allerdings "vor allem durch das entschlossene Handeln Einzelner möglich" geworden sei (S. 200).
Neben den hier breiter vorgestellten Beiträgen umfaßt der Band einen kurzen Abriß der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen vor und nach Gründung der Bundesrepublik (Gerhard Pauli, S. 37-44), der bilanzierend festhält, die entsprechenden Bemühungen seien "im internationalen Vergleich durchaus positiv zu bewerten" (S. 44). Wolfgang Weber steuert eine Darstellung der Geschichte der 1961 gegründeten Kölner Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen bei, deren Leiter er seit 1993 ist (S. 57-71); und Christiaan F. Rüter befaßt sich mit den wegen Deportationen durchgeführten Prozessen, sucht Gründe für die konstatierten "Lücken in der Verfolgung" und hinterfragt die Umstände der Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg (S. 49).
Insgesamt bietet der Sammelband eine gute, gerade auch durch ihre Vielfältigkeit anregende Zusammenstellung von Texten unterschiedlichsten Anspruchs. Der in der Einleitung erhobene Anspruch, "für Köln verschiedene, im Rahmen des Rechts und der Justiz wirksam werdende Aspekte zu einer Gesamtschau" zusammenzuführen, wird unter Berücksichtigung des thematischen Schwerpunktes weitgehend erfüllt (S. 8). Wer angesichts des Titels eine lokalhistorische Einengung der Thematik befürchtet, wird angenehm überrascht feststellen, daß der lokale bzw. regionale Focus häufig eher als exemplarischer Ausgangspunkt denn als Ziel der Untersuchung fungiert. Die Texte weisen teils deutlich über spezifisch Kölner Gegebenheiten hinaus auf die bundesrepublikanischen Verhältnisse--daß die in der Einleitung ebenfalls eingeforderte deutsch-deutsche und transnationale Perspektive in den Beiträgen kaum Berücksichtigung findet, kann deshalb den positiven Gesamteindruck kaum schmälern: Der Band ist als Beitrag zum Verständnis der gesellschaftlichen und juristischen Vergangenheitsbewältigung der Bundesrepublik zu werten, der auch das deutsch-jüdische Täter-Opfer-Verhältnis in den Blick nimmt; hier vermag er Anregungen zu liefern für weitere Forschungen auf lokaler und regionaler Ebene, die dazu beitragen könnten, unserem Bild von der Aufarbeitung des NS-Unrechts durch die bundesdeutsche Justiz und des Umgangs der Gesellschaft mit der NS-Vergangenheit weitere Tiefe zu verleihen.
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Sven Keller. Review of Klein, Anne; Wilhelm, Jürgen, NS-Unrecht vor Kölner Gerichten nach 1945.
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February, 2005.
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