„Ghettorenten“ und historische Forschung. München: Institut für Zeitgeschichte in München, 09.04.2008-10.04.2009.
Reviewed by Eva Kobler
Published on H-Soz-u-Kult (May, 2008)
„Ghettorenten“ und historische Forschung
Als im Jahre 2002 der Bundestag das „Gesetz zur Zahlbarmachung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto“ (ZRBG) verabschiedete, waren sich alle Fraktionen einig, eine sinnvolle Regelung geschaffen zu haben, und auch Opferverbände begrüßten das Gesetz. In der praktischen Umsetzung erwies sich das Gesetz allerdings als widerspruchsbeladen. So konnte selbst ein Historiker, der sich so intensiv mit der deutschen Entschädigungspolitik befasst hat wie Constantin Goschler – sowohl Moderator als auch Vortragender bei dieser Tagung – seine Empörung über die Widersprüchlichkeiten des ZRBG kaum verbergen. Den meisten TeilnehmerInnen dieser Tagung – neben einigen HistorikerInnen waren das vor allem JuristInnen – erging es wohl ähnlich.
Die Problematik, die dem Gesetz die zweifelhafte Ehre einbrachte zum Gegenstand dieser Tagung zu werden, lässt sich folgendermaßen kurz skizzieren: nach dem ZRBG können Juden, die in einem Ghetto „freiwillig“ bzw. aus „eigenem Willensentschluss“ und gegen „Entgelt“ gearbeitet haben, einen Rentenanspruch erhalten. Mit den zahlreichen Problemen, die sich daraus für die Rechtsprechung ergeben, beschäftigte sich JAN-ROBERT VON RENESSE im ersten Vortrag der Tagung. So wies er etwa darauf hin, dass es – vor allem aus Sicht der Betroffenen – absurd klinge, im Zusammenhang mit Ghettoarbeit von Freiwilligkeit zu sprechen und plädierte deshalb für die Verwendung des Ausdrucks „eigener Willensentschluss“. Außerdem machte er darauf aufmerksam, dass zu vielen Ghettos, um die es in den vor Gericht behandelten Fällen gehe, keine geschichtswissenschaftlichen Arbeiten vorlägen, was das zeitaufwendige Einholen historischer Gutachten erfordere. Trotz der Schwierigkeiten, vor die das ZRBG die RichterInnen stelle, sah er deren Aufgabe jedoch nicht darin, sich bei einer Kritik des Gesetzes aufzuhalten. Vielmehr bestünde deren sittliche Verpflichtung darin, den Klägern wirklich zuzuhören, um ihnen so – egal ob die Klagen positiv oder negativ entschieden würden – einen Teil ihrer Würde zurück zu geben.
Zu welchen Schwierigkeiten das ZRBG aus Historikersicht führt, lässt sich an einem Argument, das von Renesse zu Gunsten der Antragsteller anzuführen versuchte, deutlich zeigen. So sprach er sich dafür aus, als Vergleichsfolie für die Arbeit in Ghettos nicht jene Arbeitsverhältnisse heranzuziehen, wie sie etwa heute in der Bundesrepublik herrschen, sondern diejenigen der deutschen Bevölkerung zu Zeiten des Nationalsozialismus. Beschäftigungszeiten im Nationalsozialismus würden zwar von den Sozialversicherungsträgern problemlos anerkannt, könnten aber, da alle Deutschen seit 1938 der Dienstpflicht unterlagen, ebenfalls nicht als freiwillig eingestuft werden. Eine solche Argumentation läuft leicht Gefahr, in die Nähe von Verharmlosung und Gleichmacherei nach dem Motto „Unter Hitler waren wir ja alle Zwangsarbeiter“ zu geraten. Während es aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive eindeutig erscheint, dass die Unterschiede zwischen der jüdischen Zwangsarbeit in Ghettos, die im Kontext der ständigen Bedrohung durch die Vernichtung stattfand, und der Dienstpflicht der „deutschen Volksgenossen“ betont werden müssen, verleitet das ZRBG dazu, die genannten Argumente im Sinne der Opfer anzuführen – und dabei zu vergessen, dass eine Geschichtsklitterung keineswegs in deren Sinne sein kann.
Danach sprachen mit Dieter Pohl, Jürgen Zarusky und Andrea Löw drei HistorikerInnen des Instituts für Zeitgeschichte. Obwohl die Vorträge in erster Linie den teilnehmenden JuristInnen als historische Einführung in das Thema dienen sollten, waren sie auch aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive nicht uninteressant. So verwies DIETER POHL auf die wichtige Rolle, die Ghettos als „Vorraum der Massenmorde“ spielten, weshalb eine Erforschung der Ghettos immer auch eine Erforschung des Holocaust insgesamt sei. Genau hier sieht Pohl jedoch große Forschungslücken: während zu den Ghettos auf polnischem Gebiet in den letzten 15 Jahren neue Studien erschienen sind, gäbe es zu den Ghettos auf dem Gebiet der besetzten Sowjetunion weiterhin kaum etwas. Ähnliches gilt laut Pohl für die Frage nach der Rolle deutscher Unternehmen bei Beraubung und Zwangsarbeit der europäischen Juden in den besetzten Gebieten, die Rolle der einheimischen Lokalverwaltungen bei der Ghettoisierung und die Themenkomplexe Familie und Kinder in Ghettos.
JÜRGEN ZARUSKY machte bei seinen typologischen Überlegungen zu Arbeit und Zwang im Nationalsozialismus auf einige Aspekte aufmerksam, die für die Zwangsarbeit von Juden charakteristisch waren und im engen Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Ghetto“ stehen. So waren jüdische Zwangsarbeiter einer Dislokation meist in Form der Ghettoisierung ausgesetzt, während nichtjüdische Zwangsarbeiter ins Reich deportiert wurden. Als weiteres Charakteristikum der jüdischen Zwangsarbeit erwähnte Zarusky die Tatsache, dass es keine zentrale Zuständigkeit für den „Arbeitseinsatz“ der Juden gab, während der Thüringer Gauleiter Fritz Sauckel als Generalbevöllmächtigter für den Arbeitseinsatz die nichtjüdische Zwangsarbeit von Weimar aus zentral organisierte. Den kontextuellen Bezug jüdischer Zwangsarbeit zur Vernichtung stellte Zarusky her, indem er betonte, dass rüstungsökonomische Aspekte – d.h. ein vorläufiges wirtschaftliches Interesse verschiedener Stellen an der Arbeitskraft der Juden – beim Ablauf des Massenmordes eine Rolle spielten. Außerdem äußerste sich Zarusky explizit zum ZRBG, indem er darauf aufmerksam machte, dass Rechtsbegriffe nicht in der Lage seien, die Situation im Ghetto mit der vorherrschenden Hungerökonomie zu beschreiben.
Mit eben dieser Hungerökonomie beschäftige sich ANDREA LÖW in ihrem Vortrag über die Lebensbedingungen im Ghetto. Basierend auf ihren Forschungen zum Ghetto Litzmannstadt arbeitete sie die Bedeutung von Arbeit aus der Sicht der GhettobewohnerInnen heraus. So zeigte sie, dass im Gegensatz zur Logik des ZRBG, das einen Rentenanspruch unter anderem von einem für die Arbeit im Ghetto bezahlten „Entgelt“ abhängig macht, angesichts des ständigen Hungers Bezahlung in Lebensmitteln mehr wert war, als eine Bezahlung mit Geld oder Coupons. Des weiteren ging Löw darauf ein, dass es von Seiten der im Ghetto Internierten durchaus ein „Bemühen um Arbeit“ gab, da die Aufnahme einer Arbeit zunächst gegen den Hunger half und seit Beginn der massenhaften Deportationen bei einer Selektion die Chance bot, dem Vernichtungslager vorläufig zu entgehen.
In der Diskussion, die sich an Löws Vortrag anschloss, ging es um die Frage, ob das ZRBG dem Entschädigungs- oder dem Sozialrecht zuzuordnen sei. Von Renesse wies darauf hin, dass das Gesetz aus entschädigungsrechtlicher Sicht verfehlt sei, weil es aus den „am wenigsten schlimmen“ Teilen der Verfolgung einen Anspruch ableitet.
DIRK LANGNER erwiderte darauf, dass das ZRBG kein Wiedergutmachungsgesetz sei. Seiner Ansicht nach wurde das Problem der Zwangsarbeiterentschädigung im Gesetz zur EVZ endgültig gelöst. Beim ZRBG als einem in das Rentenrecht eingebundenen Gesetz sei eine „wohlmeinende Perspektive auf die Opfer“ nicht angebracht.
Der Abendvortrag von NOACH FLUG, Präsident des Internationalen Auschwitz Komitees und Vorsitzender der Organisation der Holocaust-Überlebenden in Israel, war ein bewegendes Erlebnis für alle Anwesenden. Der 83jährige Überlebende des Ghettos Lodz sowie der Konzentrationslager Auschwitz, Groß-Rosen und Mauthausen sprach auf Deutsch vor rund 130 Tagungsteilnehmern und Gästen über sein Überleben sowie die Erfahrungen mit der Entschädigung – den Begriff „Wiedergutmachung“ lehnte er ab, denn diese könne es nicht geben. Der rund einstündige Vortrag wurde durch eine Fragerunde ergänzt, die vor allem den Umgang der deutschen Behörden mit den Überlebenden thematisierte. Flug beeindruckte hauptsächlich durch die präzise Beurteilung der verschiedenen Akteure der Entschädigung während der letzten 50 Jahre.
Am zweiten Tag sprach STEPHAN LEHNSTAEDT, der am IfZ an der Erstellung von ZRBG-Gutachten mitarbeitet. In seinem Vortrag beschäftigte er sich mit dem Stellenwert, den historische Interpretationen in der Rechtsprechung zum ZRBG einnehmen, und kam – basierend auf einem Sample an Urteilen aus dem Zeitraum Januar 2007 bis Februar 2008 – zu dem Schluss, dass immerhin 40% der Urteile auf historischen Interpretationen fußten, von denen wiederum der Großteil aus Historikersicht als zweifelhaft einzustufen sei. So dienten Widersprüche zu Aussagen in Anträgen auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz aus den 50er Jahren Richtern immer wieder als Begründung zur Ablehnung eines Rentenanspruchs. Der Hintergrund dafür sei die Schriftgläubigkeit der deutschen Justiz bei Entschädigungsverfahren, der eine weitgehende Schriftlosigkeit der Opfer gegenüberstehe. Außerdem beruhten Urteile oft auf historischen Vorstellungen, die komplexere Forschungsergebnisse außer Acht ließen: so werde etwa die Möglichkeit, dass bei der Arbeitsaufnahme ein „freier Willensentschluss“ vorgelegen habe, von vornherein ausgeschlossen, da der Aufenthalt in einem Ghetto ausschließlich mit Zwang assoziiert werde. Abschließend kam Lehnstaedt zu der Einschätzung, dass Historiker den Gerichten durchaus helfen könnten, in Einzelfällen angemessener abzuwägen.
CONSTANTIN GOSCHLER (Ruhr-Universität Bochum) ging dann auf den Zusammenhang von Verfolgungsnarrativen und juristischer Logik ein. Er betonte, dass die Erzählung über die Verfolgung in erster Linie der Integration des Erlebten in den eigenen Lebenslauf diene und nicht dem Begründen von Entschädigungsanträgen. Trotzdem geht Goschler davon aus, dass Überlebende Begriffe aus dem Entschädigungszusammenhang in Verfolgungsnarrative aufnehmen und es so zu einer Anpassung an die Kategorien des Entschädigungsverfahrens kommen kann. Er wies außerdem darauf hin, dass öffentliche Diskurse einen Rahmen für die Erzählungen der Opfer bilden. So habe etwa der Kollaborationsverdacht, dem sich viele Ghetto-Überlebenden ausgesetzt sahen, dazu beigetragen, dass diese den Zwangscharakter der „Arbeit für den Feind“ besonders betonten. Solche Erzählstrategien sanktioniere wiederum das ZRBG, indem es einen Rentenanspruch von der „Freiwilligkeit“, bzw. dem „eigenen Willensentschluss“ zur Arbeit abhängig mache. Goschler kam zu dem Schluss, dass die Kategorien der Sozialgesetzgebung, die im ZRBG Anwendung finden, den Extremsituationen in Ghettos nicht gerecht werden können.
Die Tagung endete mit einem Vortrag von Dirk Langner (Bundesministerium für Finanzen) über die „Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit“. Zur Auszahlung dieser „humanitären Leistung“ hat die Bundesregierung als Reaktion auf die Kritik an der hohen Ablehnungsrate der ZRBG-Anträge einen Fond eingerichtet. Hier sind die Bewilligungskriterien etwas niedriger angesetzt: die Antragsteller müssen lediglich „Arbeit in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis“ nachweisen. Von 13.000 Anträgen, die bis zum 31.03.2008 beim Finanzministerium eingingen, sind allerdings erst 600 bewilligt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tagung sicherlich dazu beitragen konnte, den problematischen Charakter des ZRBG deutlich herauszustellen, indem ein Austausch zwischen der juristischen und der geschichtswissenschaftlichen Perspektive stattfand. Allerdings schließt sich die Frage an, ob eine solche Problembeschreibung ausreicht, oder ob es nicht folgerichtig gewesen wäre, auf der Grundlage der Diskussionen bei der Tagung eine Änderung des Gesetzes zu fordern.
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Teilnehmer:
Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Horst Möller (Direktor des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin): Begrüßung
Dr. Jan-Robert von Renesse (Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Vorstandsmitglied des Deutschen Sozialgerichtstags): Das „Gesetz zur Zahlbarmachung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto“: Entstehung, Anwendung, Probleme der Rechtsprechung
PD Dr. Dieter Pohl (Institut für Zeitgeschichte München-Berlin): Ghettos im Holocaust: Der Stand der historischen Forschung
Dr. Jürgen Zarusky (Institut für Zeitgeschichte München-Berlin): Arbeit und Zwang unter der NS-Herrschaft: Eine Typologie
Dr. Andrea Löw (Institut für Zeitgeschichte München-Berlin): Arbeit, Lohn, Essen: Überlebensbedingungen im Ghetto
Noach Flug (Präsident des Internationalen Auschwitz Komitees, Vorsitzender der Organisation der Holocaust-Überlebenden in Israel): Die Erfahrung der Shoah und die bundesdeutsche Entschädigungspolitik
Dr. des. Stephan Lehnstaedt (Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin): Ghetto-„Bilder“: Historische Aussagen in Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit
Prof. Dr. Constantin Goschler (Ruhr-Universität Bochum): Ghettorenten und Zwangsarbeiterentschädigung: Verfolgungsnarrative und juristische Logik
Ministerialrat Dr. Dirk Langner (Bundesministerium für Finanzen): Die Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit im Kontext der Wiedergutmachung
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Citation:
Eva Kobler. Review of , „Ghettorenten“ und historische Forschung.
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May, 2008.
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