Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz von der Frühen Neuzeit bis zur Moderne. Rottenburg-Stuttgart: Arbeitskreis Historische Kriminalitätsforschung, 21.06.2007-23.06.2007.
Reviewed by Stephan Gruber
Published on H-Soz-u-Kult (August, 2007)
Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz von der Frühen Neuzeit bis zur Moderne
Das 17. Treffen des Arbeitskreises für Historische Kriminalitätsforschung setzte sich die ambitionierte Aufgabe, die Rolle von Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz epochenübergreifend zu untersuchen. Während in den bisherigen Untersuchungen der Schwerpunkt auf dem Verhältnis von Wissenschaft und Politik lag und sich die Debatte vornehmlich auf das 19. und 20. Jahrhundert beschränkte, ging es den Organisator/innen darum, die Begriffe des „Experten“ und des „Expertenwissens“ sowohl zeitlich als auch thematisch zu erweitern: In einem diachronen Längsschnitt sollten Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Expertenkulturen über die Epochenschwelle von 1800 hinaus diskutiert werden. Gleichzeitig sollte der Begriff des Experten weiter gefasst werden und neben Akademikern auch andere Fachleute inkludieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten, Erfahrungen oder Funktionen über besondere Kenntnisse verfügten. Unter der Leitung von Dieter R. Bauer (Stuttgart), Alexander Kästner (Dresden), Sylvia Kesper-Biermann (Bayreuth), Gerd Schwerhoff (Dresden) und Peter Wettmann-Jungblut (Saarbrücken) wurde die Rolle von Experten in neun Vorträgen, aufgeteilt in drei Sektionen, von ca. 40 Teilnehmer/innen diskutiert. Zwei thematisch ungebundene Werkstattberichte ergänzten das Programm.
SYLVIA KESPER-BIERMANN und PETER WETTMANN-JUNGBLUT wiesen in ihrer Einleitung darauf hin, dass dem Experten-Begriff nicht nur in der Gegenwart, sondern auch in historiographischen Debatten zunehmend Bedeutung beigemessen wird: Diskutiert werden die „Expertokratisierung“ der Gesellschaft, die „Entzauberung“ des Experten, die Differenz zwischen Experten und Laien sowie die Konstitutionsbedingungen und Leistungen von Experten. Der Begriff Experte, ein Produkt des 19. Jahrhunderts, scheint heute den weiter gefassten vormodernen Terminus „Spezialist“ abgelöst zu haben. Sylvia Kespar-Biermann und Peter Wettmann-Jungblut verwiesen darauf, dass die akademische und berufsspezifische Ausbildung von Experten auch von einer zunehmenden Differenzierung unterschiedlicher Wissensgebiete begleitet wurde. Die Paradoxie der Postmoderne bestehe darin, dass einerseits die explosionsartige Zunahme von Wissen Unsicherheiten produziere, somit das Vertrauen in wissenschaftliche Expertisen verloren ginge, andererseits jedoch überzogene Erwartungen an Experten gerichtet würden. Als ein Forschungsdesiderat bezeichneten sie die Frage, wie in verschiedenen Kontexten neues Wissen hervorgebracht werde und wie dieses als „Allgemeinwissen“ in die Öffentlichkeit diffundiere.
Der erste Themenblock „Strafvollzug und Anstaltswesen“ wurde von THOMAS NUTZ (München) mit einem Vortrag zur Bedeutung globaler und lokaler Netzwerke für gefängniskundliche Reformen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eröffnet. Thomas Nutz stellte die Strafanstalt des 19. Jahrhunderts als Besserungsmaschine und damit als Teil der Vision von der technischen Zähmbarkeit der Natur vor. Die sich an der Medizin orientierende Gefängniskunde begann sich hier als Disziplinenkunde auszuformen. Dieser Vorgang war durch Konkurrenzen überlappender Netzwerke von Experten geprägt, die die Strafanstalt unterschiedlich definieren wollten: So wurde etwa die Besserung der Insassen zunächst nicht unbedingt als Aufgabe der Anstalten, sondern nur als zusätzlicher Effekt gesehen. Ausgehend von nordamerikanischen Reformen führte der europäische Reformdiskurs zur Bildung der Gefängniskunde. Die Produktion von Wissen innerhalb dieses Reformdiskurses wurde durch Netzwerke von Spezialisten, Praktikern des Strafvollzuges, Architekten und Ingenieuren, Juristen und Philanthropen geregelt. Die Technisierung der Gefängniskunde und deren Wissensproduktion sei aber insgesamt als Praxis, nicht als Ausformung einer eigenen Theorie zu verstehen.
TANJA RIETMANN (Bern) stellte ihre Forschung zur Funktion von Experten bei der administrativen Anstaltinternierung im Kanton Bern im Zeitraum 1940-1980 vor. Durch die Untersuchung von Parlamentsdebatten, Kommissionsakten, Fachpublikationen, Pressemitteilungen und Akten von 207 „Versorgungsfällen“, die einen Einblick in die Versorgungspraxis erlauben, fragte Tanja Rietmann, wer und was in diesem Diskursfeld jeweils als Experten(wissen) betrachtet wurde und inwiefern die These einer „Verwissenschaftlichung des Sozialen“ von Lutz Raphael Raphael, Lutz, Die Verwissenschaftlichung des Sozialen als methodische und konzeptionelle Herausforderung für eine Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts, in: Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für historische Sozialwissenschaft 22 (1996/2), S. 165-194. hier zutreffend sei. Zunächst seien im Untersuchungszeitraum alltagstheoretische Formeln und praktische Erfahrung in den Argumentationslinien zentral gewesen, ab den 1950er-Jahren könne jedoch von einer „Psychiatrisierung“ der Versorgungsmaßnahmen und einer durch zunehmendes Legitimierungsbedürfnis bedingten Professionalisierung gesprochen werden. Raphaels These treffe somit letztlich zu, wobei Tanja Rietmann allerdings auf das späte Einsetzen einer „Verwissenschaftlichung“ und die nicht-lineare Entwicklung verwies. Als eine von wenigen Referent/innen betonte sie die Bedeutung der Kategorie Geschlecht, da die Experten ihren Bewertungen eine Normalitätsvorstellung zugrunde legten, die nicht nur bürgerlich, sondern auch männlich perspektiviert war.
„Experten im Strafverfahren“ war der Titel der zweiten Sektion, in der zunächst ULRICH FALK (Mannheim) über das frühneuzeitliche Rechtsgutachterwesen sprach. Falk bezeichnete, bedingt durch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheiten, das Angebot an und die Nachfrage nach professionellen juristischen Dienstleistungen als riesigen Markt. Dieser Markt war um 1700 bereits durch große Zahlen von Rechtsgutachtensammlungen – vom 16. bis zum 18. Jahrhundert wurden im Gebiet des heutigen Deutschland mindestens 190 solcher „Consilia“ gedruckt – sowie Einzelgutachten gekennzeichnet (beispielsweise mindestens 200.000 an der Universität Jena). Nicht nur Gerichte nutzten dieses Angebot, auch zahlungskräftige, in die Struktur der frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit verwobene Privatpersonen machten vom vielfältigen und mächtigen Instrument der Gutachten Gebrauch. Zudem bestanden häufig funktionale Überschneidungen von Gutachtern und Anwälten, die zu Unvereinbarkeiten von nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten führten.
An Falks Vortrag schlossen ANDREA GRIESEBNER (Wien) und SUSANNE HEHENBERGER (Wien) mit Ausführungen zu Rechtsgutachtern im 17. und 18. Jahrhundert in den habsburgischen Kernländern an, genauer in den Erzherzogtümern Österreich ob und unter der Enns. Sie zeigten, dass die jeweils gültigen Landgerichtsordnungen („Leopoldina“ und „Ferdinandea“) zwischen „befreyten“ Landgerichten und landesfürstlichen Landgerichten unterschieden. Während den „befreyten“ Landgerichten die Einholung von Rechtsgutachten nur bei bestimmten Delikten vorgeschrieben war, mussten landesfürstliche Landgerichte alle Akten einem Rechtsgutachter einschicken. Involvierte Rechtsgutachter entschieden nicht nur, „was wirklich geschehen war“, ihr Urteilsvorschlag hat so das Urteil wesentlich beeinflusst, wenn nicht überhaupt vorgegeben. Die Referentinnen betonten, dass die Handlungsspielräume der Landgerichte dennoch nicht unterschätzt werden sollten: Auch wenn landesfürstliche Landgerichte keine Gerichte im modernen Sinn, sondern eher Ermittlungsbehörden waren, so konnten sie über die Art und Richtung der Ermittlungen, das Frageinteresse und die Protokollierung die Interpretation der Rechtsgutachter bzw. der Räte der Regierung entscheidend mitbestimmen.
Die Sektion wurde mit einem zeitlich und räumlich anderen Thema beschlossen: DANIEL SIEMENS (Bielefeld) sprach zur Rolle des Gerichtspräsidenten Harry Olsen, der zu Beginn des 20. Jahrhunderts den Municipal Court in Chicago 24 Jahre lang leitete. Ähnlich wie der zeitgleich prominente Mediziner William Hickson sah Harry Olson, ein Experte eugenischer Kriminalitätsbekämpfung, die Wurzel von Kriminalität in der Vererbung mentaler Defizite. Beide forderten als Konsequenz die Ausgrenzung und Internierung von Verbrechern. Daniel Siemens beschrieb einen Wandel in der Akzeptanz von Experten im Strafverfahren hin zur Kritik an der zunehmend als ambivalent eingeschätzten Figur des Experten: In der öffentlichen Resonanz schlug der zunächst positive Tenor von Presseberichten in den 1920er-Jahren in zunehmende Kritik an sich widersprechenden Experten und Expertenmeinungen zu konkreten Straffällen um – der Frage der Zurechnungsfähigkeit war mit eugenischer Argumentation nicht mehr ausreichend beizukommen.
ALEXANDER KÄSTNER (Dresden) und ULRIKE LUDWIG (Dresden) eröffneten die dritte Sektion „Medizinische und soziale Expertisen“ mit einem Vortrag über die Rolle von kursächsischen Pfarrern als Experten für den Lebenslauf in der Frühen Neuzeit. Der Lebenswandel von Delinquent/innen sei zwar keine neue Kategorie gewesen, hätte aber ab dem 16. Jahrhundert zunehmend Einbeziehung in die Strafpraxis gefunden. Obwohl Pfarrer nach und nach als Experten für die Lebensführung von Gemeindemitgliedern verdrängt wurden, bildeten Verfahren gegen Suizidenten die wichtige Ausnahme. An der Schnittstelle von Strafrecht und Sündentheorie zu verorten, wurde Pfarrern aufgrund ihrer Seelsorgetätigkeit in Selbsttötungsverfahren eine besondere Kompetenz zur Beurteilung des Lebenswandels zugesprochen, die vor allem wichtig für die Art der Beisetzung der Delinquenten war. Kritik übten die beiden Vortragenden an Vera Linds These, dass im 18. Jahrhundert zunehmend medizinische Expertisen über den Geisteszustand von Suizidenten die Kategorie Lebenswandel verdrängt hätten Lind, Vera, Selbstmord in der Frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 146), Göttingen 1999. ; diese Generalisierung sei für ihr Untersuchungsgebiet nicht vollends zutreffend.
Die Rolle der Gerichtshilfe im Rahmen der Strafjustizreformen der Weimarer Republik war Thema des Referats von DÉSIRÉE SCHAUZ (München). Mit Wurzeln in den Korrektionsanstalten des 19. Jahrhunderts war die Gerichtshilfe zu Beginn des 20. Jahrhunderts Ausdruck einer neuen Strafökonomie, deren Urteile stärker auf sozialen Expertisen fußen sollten. Kontroversen zwischen Justiz und Wohlfahrt um die Entscheidungsmacht in diesem Diskurs kreisten um die Frage, ob der Schwerpunkt der Gerichtshilfe in der Straffälligenfürsorge oder in der Unterstützung gerichtlicher Argumentationen liegen sollte. Neben der Erarbeitung sozialer Diagnosen wurde die Suche nach möglichen Geisteskrankheiten von Rechtsbrechern Aufgabe der Gerichtshilfe. Diese neue Kategorie der Geisteskranken und Schwachsinnigen unterschied die Gruppe der Straffälligen in zu verwahrende Unverbesserliche und Verbesserliche, die Strafmilderung erfahren sollten. Hintergrund dieser Selektionslogik sei die Akzeptanz des Verwahrungsgedankens in der Wohlfahrts- und Kriminalpolitik gewesen.
RICHARD WETZELL (Washington, D. C.) untersuchte zum Abschluss der Sektion die Gültigkeit der These einer „Medikalisierung“ des Strafrechts im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Ausgangspunkt von Wetzells Überlegungen war Christian Müllers Studie des deutschen „Anstaltsstaats“ Müller, Christian, Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat. Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtsreform in Deutschland 1871-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 160), Göttingen 2004. , in der Argumente gegen die Medikalisierungsthese angeführt wurden: Die vollzogene Entwicklung des Strafrechts hätte den Interessen der Psychiatrie widersprochen, moralische Beurteilungen wären nicht durch medizinische Kriterien ersetzt und viele Anliegen von Medizinern in der Strafrechtsreform gar nicht umgesetzt worden. Dem hielt Wetzell entgegen, dass Mediziner und Psychiater sehr wohl als Experten ernst genommen wurden (etwa aufgrund der Popularität der Degenerationstheorie), dass die Verschränkung moralischer Befunde und medizinischer Etiketten absolut typisch für die Psychiatrie gewesen sei und schließlich dass psychiatrische Kategorien doch Anerkennung unter Juristen fanden (etwa in der Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit geistig abnormer Verbrecher). Somit sei die Rolle von Medizinern innerhalb des Strafrechtsdiskurses keineswegs überschätzt.
Den Abschluss der Tagung bildeten zwei Berichte aus den „Werkstätten der Kriminalitätsgeschichte“. LARS MARTIN POHLE (La Massana / Andorra) stellte seine Forschungen zur frühneuzeitlichen Kriminalitätsgeschichte von Andorra zwischen 1600 und 1640 vor, mit denen er historiographisches Neuland betreten hatte. Er untersuchte dafür ungefähr 800 Strafverfahren (bei einer Bevölkerungszahl von etwa 2.600 in diesem Zeitraum!); die Palette an verhandelten Themen reichte von Gewalt (mehr als die Hälfte der Fälle) über Sexualität und Amoralität, Diebstahl und Betrug, Räuberbanden bis hin zu Hexerei. Zum Schwerpunkt Gewalt vertrat Pohle die These vermehrter Selbstkontrolle der andorranischen Gesellschaft, in der friedliches Zusammenleben zunehmend höher bewertet wurde. Auch bezeichnete er die Strafpraxis als Spiegel sozialer Realität und merkte an, dass Delinquent/innen zum Teil aktiv und freiwillig soziale Normen durchbrochen und sich somit bewusst gesellschaftlich ausgegrenzt hätten.
Das Gericht als Angebot in einem frühneuzeitlichen Kleinstaat war schließlich das Thema des Vortrages von MICHAEL BLATTER (Luzern). Blatter stellte seine Untersuchung der Gerichtsprotokolle der Klosterherrschaft Engelberg im 16. und 17. Jahrhundert vor. Da alle dort verhandelten Fälle in dieses Protokollbuch eingetragen worden seien, bilde diese Quelle einen geschlossenen Befund über die Gerichtstätigkeit der Herrschaft. Die Reinschrift, die nach Abschluss der Prozesse angefertigt wurde, sollte Ergebnisse langfristig festhalten. Ähnlich wie Ulrich Falk vom „Markt“ des Rechtsgutachterwesen sprach, verstand Blatter das Gericht als Ort von Angebot und Nachfrage, an dem vor allem Streitigkeiten zwischen Talleuten beigelegt werden sollten und nur selten Obrigkeiten als Ankläger gegen Talleute aktiv wurden. Das Angebot des Talgerichtes bestand somit hauptsächlich im Bemühen um die Beilegung von Konflikten (vor allem um Ehrverletzungen) und in der Wiederherstellung des sozialen Friedens; die Nutzung dieses Angebotes hätte, so Blatter, im Untersuchungszeitraum 1580-1622 stark zugenommen.
Das breite Spektrum an behandelten Themen spiegelte das Anliegen des Arbeitskreises wider, den Dialog zwischen Forschenden zur Vormoderne und Moderne zu fördern und die interdisziplinäre Ausrichtung zu stärken. Neben Historiker/innen waren demgemäß auch Vertreter/innen benachbarter Disziplinen der Einladung zur Teilnahme gefolgt. Die intensiven Diskussionen der einzelnen Vorträge zeigten das Potenzial einer solchen Erweiterung auf; vielfach wurde von den Diskutant/innen auf Parallelen zwischen Früher Neuzeit und Moderne verwiesen (etwa bezüglich Personenetikettierungen und -typisierungen, Diskursen um Besserungsunfähigkeit, Opposition von Experten- und Laienwissen). Andere wiederkehrende Themen der Diskussion waren das Verhältnis von Theorie und Praxis, Handlungsspielräume von historischen Akteur/innen, die Einmahnung geschlechtsspezifischer Perspektiven, die vielen historischen Diskursen um „Experten(wissen)“ immanente Marktlogik und die Entmythisierung großer Narrative (etwa der vermeintliche Übergang vom Tat- zum Täterstrafrecht). Kritisch angemerkt wurde, dass durch die unterschiedlichen Zugänge der zentrale Begriff des „Experten“ mangels einer geeigneten offenen Diskussionsrunde etwas an Präzision verlor. Neben der Einplanung einer Schluss- oder Podiumsdiskussion bei zukünftigen Treffen soll ein Sammelband zur Tagung helfen, dieses Defizit auszuräumen.
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Stephan Gruber. Review of , Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz von der Frühen Neuzeit bis zur Moderne.
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August, 2007.
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