Andreas Gotzmann, Stephan Wendehorst, eds. Juden im Recht: Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im Alten Reich. Zeitschrift für historische Forschung, Beihefte. Berlin: Duncker & Humblot, 2007. vi + 419 pp. EUR 58.00 (paper), ISBN 978-3-428-12521-0.
Reviewed by Christine Magin (Arbeitsstelle Inschriften, Historisches Institut, Universität Greifswald)
Published on H-German (June, 2009)
Commissioned by Susan R. Boettcher
Ein neues Forschungsfeld?
Die achtzehn in diesem Sammelband publizierten Beiträge basieren im wesentlichen auf einem Workshop, der im März 2003 in Leipzig vom Simon-Dubnow-Institut für jüdische Geschichte und Kultur an der Universität Leipzig, vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main, und vom Lehrstuhl für Judaistik an der Universität Erfurt veranstaltet wurde. In einem programmatisch gedachten Aufsatz formulieren zunächst die Herausgeber Andreas Gotzmann und Stephan Wendehorst ihre Erkenntnisziele: Es gehe darum, einerseits das Beziehungsgeflecht zwischen "jüdischem Binnenraum und nicht-jüdischer Umwelt" zu beleuchten, andererseits "das Spannungsverhältnis zwischen Landesherrschaft und den imperialen, durch Kaiser und Reich bestimmten Rahmenbedingungen jüdischer Existenz" auszuloten (S. 2). Auf dieses Vorwort wird zurückzukommen sein, zunächst sollen jedoch die einzelnen Beiträge kurz charakterisiert werden, um einerseits ihre thematische Vielfalt und andererseits die Schwerpunkte des Bandes deutlich zu machen.
Zunächst verknüpft Michael Stolleis essayartig autobiografische Beobachtungen mit Notizen zur Wahrnehmung der jüdischen Geschichte, nämlich deren Loslösung aus der allgemeinen Geschichtsschreibung nach dem Holocaust. Sodann werden als Konstanten der frühen Neuzeit das Prinzip der ständisch-rechtlichen Ungleichheit verschiedener Bevölkerungsgruppen sowie die Pluralität der gesetzgeberischen, gerichtlichen und administrativen Quellen genannt, die das für das vormoderne Reich typische "Polygon der Kräfte" (S. 22), Herrschaften, Normen, und Interessen abbildeten. Gewissermaßen ein praktisches für diese Reichsverfassung analysiert Stephan Wendehorst, nämlich die Vorgänge um die von Kaiser Karl VII. 1742 zunächst verlangte, jedoch nicht durchsetzbare separate Huldigung der Wormser Juden neben der durch die (christliche) Bürgerschaft. Weil es dabei um Grundsätzliches ging--den Status der Wormser Juden im Verhältnis zum Magistrat und zum Kaiser bzw. um die grundsätzliche Konkurrenz kaiserlicher und reichsstädtischer Herrschaftsrechte--griffen sowohl Institutionen auf Reichsebene (Reichshofrat, Reichsstände) als auch aus machtpolitischen Gründen interessierte regionale und lokale Herrschaftsträger (der Kurfürst von Trier als Fürstbischof von Worms, der Kämmerer von Dalberg als Schutzherr der Wormser Juden) in diesen Konflikt ein. Mit verschiedenen Herrschaftsebenen befaßt sich auch Adam Teller, der die Niederlassungsprivilegien für jüdische Gemeinden in Polen und Litauen vor und nach dem einschneidenden Jahr 1548 im Hinblick darauf befragt, wer diese Gemeindeprivilegien jeweils erteilte--Adel, König oder Städte--und inwiefern darin religiöse und rechtliche Gemeindestrukturen der Juden erwähnt werden.
Mehrere Beiträge befassen sich mit den Akten des Reichskammergerichts (RKG) und des Reichshofrats (RHR), zweier kaiserlicher Gerichte bzw. Behörden, die seit einigen Jahren wieder in den Blick der Forschung treten. Dies ist hinsichtlich des RHR vor allem aufgrund eines umfassenden Erschließungsprojekts möglich. Aus der laufenden Arbeit bieten Leopold Auer und Eva Ortlieb eine Quellenkunde des RHR-Archivs, dem etwa 70.000 Verfahren zuzuordnen sind. Der Charakter der Überlieferungs- und Archivierungssituation insgesamt (sog. Gratialia mit Gnaden- und Privilegiensachen, Judicialia mit Gerichtssachen; ferner Sitzungsprotokolle und thematische Bestände zum Münz-, Polizei-, Post-, Buch-, und Zollwesen) sowie der Schriftstücke im einzelnen werden beschrieben. Unabhängig von der Ergiebigkeit einzelner Causae liegt die grundlegende Bedeutung des RHRs und des RKGs darin, daß beide von Juden häufiger angerufen wurden, als es ihrem prozentualen Anteil an der Bevölkerung entsprochen hätte. Folgerichtig beschäftigen sich mehrere Fallstudien des Bandes mit einzelnen Gerichtsverfahren vor diesen Institutionen. Gernot Peter Obersteiner untersucht die juristischen, politischen und finanziellen Hintergründe dreier Verfahren des 17. und 18. Jahrhunderts, die der Reichsfiskal als eine Art Generalanwalt des Kaisers vor dem RHR anstrengte. Nach dem Apostasie-Prozeß gegen den schon unter Zeitgenossen berühmten, sagenhaft reichen und adelsgleich lebenden sefardischen Hamburger Kaufmann Diego Teixeira de Sampayo (gestorben 1666) behandelt er den Vorwurf der unrechtmäßigen Aufwertung des eigenen Wappens durch den Frankfurter Salomon Gumprecht. Der dritte Fall schließlich befaßt sich mit den zwischen der Stadt Friedberg in Hessen und dem Kaiser umstrittenen Rechten an den Juden. Anette Baumann bietet einen Überblick über RKG-Prozesse aus Frankfurt am Main und Hamburg zwischen dem 16. Jahrhundert und dem Ende des Alten Reiches, an denen Juden beteiligt waren. In quantitativer Hinsicht kommt sie zu dem Ergebnis, daß die wirtschaftlich und rechtlich "aufs Engste" (S. 311) mit ihrer Stadt verbundenen Hamburger Juden anteilig wesentlich häufiger vor dem RKG auftraten als ihre Glaubensgenossen aus Frankfurt. Genauer hinterfragt und möglicherweise differenzierter formuliert werden müßte die Aussage, es seien keine Gemeinden, sondern nahezu ausschließlich jüdische Privatparteien gewesen, die sich an das RKG gewandt hätten, denn interessanterweise kommen die Beiträge von R. Po-chia Hsia und Debra Kaplan hier zu anderen Ergebnissen. Hsia legt in seinem Beitrag zu innerjüdischen Konflikten vor dem RKG den Fortgang und die rechtlichen Hintergründe des Appellationsverfahrens dar, das Kunstell von Wertheim 1629 gegen den Schutzjuden Leo von Wertheim und die Vorinstanz, die Grafen von Löwenstein-Virneburg, anstrengte: eine letztlich für den Kläger ruinöse, ursprünglich innerjüdische Verleumdungsklage, die 1631 abgewiesen wurde. Auch Kaplan befaßt sich mit dem RKG und untersucht elsässische Verfahren des 16. Jahrhunderts, solche jüdischer Einzelpersonen gegen die Stadt Straßburg und der jüdischen Gemeinde von Colmar gegen die Stadt. In einem weiteren Verfahren gegen den berühmten Rechtsvertreter der Judenschaft im Reich Josel von Rosheim wurde dieser beschuldigt, sich mit dem Titel "Regierer des Gemainer Jüdischheit" kaiserliche Kompetenzen angemaßt zu haben.
Dem Status jüdischer Frauen und Kinder widmen sich die Studien von Lois C. Dubin, Dagmar Freist und Birgit E. Klein. Lois C. Dubin weist anhand einer Ehescheidungsklage vor dem Zivilgericht in Triest am Ende des 18. Jahrhunderts nach, daß die Klagende und ihre Vertreter es verstanden, zwischen jüdischem Religionsrecht (Halacha) und habsburgischen Behörden eigene Handlungsspielräume im Sinne sowohl weiblicher als auch jüdischer Emanzipation zu sichern und sogar zu erweitern. Mit der komplizierten Materie des Erbrechts von Jüdinnen in der Norm--Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge--und in der Praxis--indirekte Teilhabe an einem Erbe durch einen Scheinkredit--beschäftigt sich Birgit E. Klein am Beispiel eines langjährigen Rechtsstreites zwischen den Familien von Geldern (Düsseldorf) und Liebmann (Berlin) seit dem frühen 18. Jahrhundert. Dagmar Freist behandelt einen wichtigen Aspekt der Wahrnehmung bzw. des Wechsels von Identität, indem sie die Ereignisse um die Taufen jüdischer Kinder und die nachfolgenden Auseinandersetzungen um die Verbindlichkeit der Taufen zwischen Gewissensfreiheit, väterlicher Gewalt, Glaubenszwang und aufklärerischen Ideen der Toleranz untersucht.
Verschiedene Facetten des Strafrechts beschäftigen Siegrid Westphal, Maria Boes und Karl Härter. Siegrid Westphal weist nach, daß während der Haft des Hofjuden Moses Schimmel aus Sachsen-Hildburghausen Rücksicht auf die religiösen Belange dieses sozial relativ hochstehenden Gefangenen genommen wurde. Ihr überraschendes Fazit lautet, daß die "große Bereitschaft der territorialen Obrigkeit, Schimmel auch in der Haft ein Leben nach jüdischem Ritus zu ermöglichen" (S. 160), generell erst im Zuge der "zunehmenden Institutionalisierung des Gefängniswesens und der damit verbundenen Rationalisierungsprozesse im 19. Jahrhundert" schwand (S. 161). Gegenstand der Studie von Maria Boes sind elf Gewaltverbrechen, die sich zwischen dem späten 16. und 17. Jahrhundert (im Beitrag selbst ist irrtümlicherweise vom frühen 17. Jahrhundert) ereigneten und in Frankfurt (im Beitragstitel heißt es "im Römisch-Deutschen Reich") verhandelt wurden. Das "Jüdischsein" der Opfer habe in vielerlei Hinsicht diese Geschehnisse bestimmt: die Auswahl der Opfer durch die späteren Täter, im nachfolgenden Verfahren sowohl die Argumentation bzw. antijüdische Polemik der Angeklagten und deren Anwälte als auch die Tatsache, daß die urteilenden Ratsmitglieder die Zeugnisfähigkeit von Juden in Abrede stellten und schließlich gegen die Täter verhältnismäßig milde Urteile fällten. Karl Härter befaßt sich mit Norm und Praxis im Kurmainzer Strafrecht des 18. Jahrhunderts vor dem Hintergrund einer sich verstärkenden Tendenz, viele Lebensbereiche der Juden strafrechtlich zu reglementieren und einzuschränken. Konsequenzen waren nicht nur die Kriminalisierung einzelner Juden, sondern auch das generelle Stereotyp des "kriminellen Juden", wobei davon in Kurmainz besonders die obrigkeitlich als "Bettel-" oder "Wucherjuden" wahrgenommenen Delinquenten betroffen waren.
Mehrere Beiträge beleuchten das Verhältnis der innerjüdischen religiösen Autoritäten zu christlichen Obrigkeiten. Andreas Gotzmann behandelt am Beispiel des jüdischen Banns die Frage, wie Sanktionen jüdischer Entscheidungsträger durch christliche Autoritäten wahrgenommen wurden. Abhängig von spezifischen Konstellationen und Interessen--erhoffte Kostenersparnisse oder Arbeitserleichterung auf der einen Seite, befürchtete Bedrohung der eigenen Befugnisse auf der anderen--variierte das Verhalten der Obrigkeit von enger Kooperation bis zu massiven Interventionen gegen vermeintliche jüdische Amtsanmaßungen. In weit ausholenden, zuweilen schwer verständlichen und selbstreferenziellen Vorbemerkungen gibt der Autor den Forschungsstand insofern unzutreffend wieder, als er zum Verhältnis von Judentum und Umwelt behauptet, die Forschung ginge "heute noch" von voneinander unabhängigen Rechts- und Kulturräumen aus. Cilly Kasper-Holtkotte untersucht rechtliche Nachwirkungen der Frankfurter Rabbinerversammlung (1603), die von obrigkeitlicher Seite als Anmaßung und Bedrohung ihrer eigenen Kompetenzen gesehen wurde, für die bedeutende Friedberger Gemeinde. In Abwesenheit des kaiserlichen Burggrafen versuchte die Stadt, durch ein Strafverfahren gegen den Gemeindevorsteher Aaron von Worms ihre rechtlichen und finanziellen Kompetenzen an den Juden auszudehnen. Den Status von herrschaftlich ernannten Oberrabbinern und von Rabbinatsgerichten zwischen adeligen Schutzherren und jüdischen Gemeinden in Heinsheim (Kraichgau) beschreibt Monika Preuß. Sowohl die kleinräumigen Herrschaftsstrukturen in Verbindung mit der diese Kleinterritorien überschreitenden Mobilität der Juden als auch innerjüdische Uneinigkeiten hinsichtlich der rechtlichen Zuständigkeit von Rabbinern führten in Konfliktfällen immer wieder dazu, daß nicht historisch hergeleitete Rechtsnormen, sondern pragmatische Erwägungen entscheidungsleitend waren. In einem Vergleich der Gemeindestatuten (Takkanot) der jüdischen Gemeinden von Friedberg, Den Haag und Middelburg (Niederlande) kommt Stefan Litt zu dem Ergebnis, daß die spezifische Gewichtung der angesprochenen Themen (Steuern, Abgaben und Niederlassungsrecht, sogar Stättigkeit; Synagoge und rituelle Fragen) und die einzelnen ortsspezifischen Regelungen auf Interdependenzen von innerjüdischen Entwicklungen (Traditionsgebundenheit der Gemeinde) und äußeren Bedingungen (z. B. die Existenz eines Ghettos und die Herrschaftsverhältnisse vor Ort) zurückgehen.
Das bereits kurz angesprochene Vorwort der Herausgeber bietet nicht etwa eine einleitende, Perspektiven aufzeigende Synthese der inhaltlich sehr vielfältigen Beiträge, sondern besteht überwiegend aus selbstbezogenen, hypertrophen, auf Superlative angelegten und größtenteils unzutreffenden Behauptungen besonders zur Forschungslage: "Das Recht als zentraler Aspekt der Geschichte der Juden in der Frühen Neuzeit" sei bisher weitgehend vernachlässigt worden (S. 1); der "Versuch [dieses Sammelbandes, C. M.], die Geschichte der jüdischen Bevölkerung ... multilateral zu konzeptionalisieren und auf dieser Grundlage neue geschichtswissenschaftliche Paradigmen zu entwickeln", stehe "quer zu der bislang vorherrschenden unilateralen, nachgerade normativen Perspektive" (S. 2); es habe sich "die Vorstellung verfestigt", daß sich die jüdischen Lebenswelten aufspalten ließen in "die bipolar begriffenen Beziehungen der Juden zu ihrer nicht-jüdischen Umwelt und andererseits in einen von ‚Fremd-‚Einflüssen autonom gedachten jüdischen Binnenraum" (S. 3). Fazit also: Vor den "Neue[n] Zugänge[n]" des vorliegenden Bandes habe sich niemand wirklich adäquat mit der jüdischen Geschichte der frühen Neuzeit befaßt. Diese pauschalen Behauptungen lassen sich leicht durch einen Verweis auf jüngere Publikationen ad absurdum führen, die durchaus den nach Ansicht der Herausgeber bisher ungestellten Fragen nach der Bedeutung von Rechtsnormen und dem Verhältnis der innerjüdischen Welt zur christlichen Umgebung nachgehen.[1] Die Beiträge des bereits 1995 erschienenen und für die Forschung zur jüdischen Geschichte der frühen Neuzeit bahnbrechenden Tagungsbandes "In and Out of the Ghetto"[2] werden zu Recht in den Fußnoten nahezu jedes Beitrags zitiert. Darüber hinaus liegen zahlreiche Monographien und Aufsätze vor, die nicht nur zahlreiche Autorinnen und Autoren des vorliegenden Sammelbandes, sondern auch andere schon früher veröffentlicht haben und nach wie vor veröffentlichen.[3]
Die Herausgeber zeichnen ein inakzeptabel schlichtes Bild von den Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte der Juden, das sich in einem einzigen Hinweis auf ein erstmals 1955 erschienenes Werk von Guido Kisch erschöpft (S. 4). Das konfessionell, allgemeinpolitisch und auch für die Juden unsichere, wechselhafte, quellenmäßig schwerzufassende, deswegen aber nicht weniger wichtige 16. Jahrhundert kommt in der Einleitung mit keinem Wort vor. Bizarr erscheint vor diesem Hintergrund der relativ inhaltsarme Hinweis, die Handlungsspielräume der frühen Neuzeit unterschieden sich "von denen des 19. und 20. Jahrhunderts schon strukturell ganz erheblich" (S. 8). Die Prämisse, der "imperial überwölbten Herrschafts- und Gesellschaftsstruktur" des Reiches (S. 2) könne man nur durch eine verstärkte Berücksichtigung der Perspektive von Kaiser und Reich gerecht werden, muß sich die Frage gefallen lassen, ob hier nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Es ist Konsens, das Reich der Frühen Neuzeit als einen aus Einzelstaaten zusammengesetzten Reichs-Staat zu sehen. Infolgedessen läßt sich seine charakteristische, auf mehreren Ebenen angesiedelte Staatlichkeit (vergleiche dazu die Beobachtungen von Michael Stolleis) nur dann adäquat beschreiben, wenn nicht andere Ebenen zugunsten einer einzelnen vernachlässigt werden.
Der Band hätte von größerer redaktioneller Sorgfalt profitiert, denn vor allem die aus dem Englischen übersetzten Beiträge weisen sprachliche Mängel auf. Leider weisen vor allem die aus dem Englischen übersetzten Beiträge störende redaktionelle Mängel auf. Rechtschreib-, Tipp-, Interpunktions- und andere Fehler zuhauf irritieren ebenso wie allzu nachlässig gehandhabte Formalia und viele Uneinheitlichkeiten; man vergleiche etwa die von Seite zu Seite variierenden, teilweise entstellenden bibliografischen Angaben zu dem bereits genannten Band "In and Out of the Ghetto". Fußnoten werden wiederholt, nicht übersetzt oder sind sprachlich fehlerhaft. Hinweise auf Beiträge der Tagung bzw. des Sammelbandes wurden ebensowenig aktualisiert wie andere Literaturangaben (eine 2003 publizierte Studie von Birgit Klein wird als "soeben erschienen" bezeichnet).[4] Die vier teilweise gespreizt formulierten Zwischenüberschriften fassen die Themen der folgenden Beiträge nicht überzeugend zusammen, und schließlich sucht man vergeblich nach einem Register wenigstens der genannten Personen.
Insgesamt hinterläßt die Lektüre einen zwiespältigen Eindruck: Dem Anspruch der Herausgeber, erstmals gewisse Strukturen belichtet und Paradigmen hinterfragt zu haben, kann das Buch nicht gerecht werden, denn außer ihnen gab und gibt es selbstverständlich viele andere, die Relevantes und Neues zu sagen haben. Der zeitliche Schwerpunkt der insgesamt gelungenen und perspektivenreichen Beiträge liegt im 17. und 18. Jahrhundert, vielleicht sogar in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, in geografischer Hinsicht dominiert erwartungsgemäß der Südwesten des Reiches. Vielfach werden neue, bislang nicht berücksichtigte Quellengruppen erschlossen oder analysiert. Bedauerlich ist, daß generell auf neuere Forschungen zum Spätmittelalter kaum Bezug genommen wird, so daß spätmittelalterliche Grundlagen frühneuzeitlicher Entwicklungen oft nach veralteter Literatur oder allzu simplifizierend beschrieben werden. Juden waren in ihrem Alltag, vor Gericht und durch christliche Autoritäten immer wieder rechtlichen Benachteiligungen und Anfeindungen ausgesetzt und trugen auch untereinander bisweilen heftige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten aus. Dies belegt der Band ebenso wie einen Umstand, der am prägnantesten von Kaplan formuliert wird: "Wenn Juden--sei es als Individuen, sei es als Gemeinden--ihre Beschwerden vor die verschiedenen Herrschaftsträger brachten, taten sie dies in Kenntnis der Herrschaftskonflikte im Reich. Dabei gelang es ihnen häufig, ihre komplexe rechtliche Stellung sowie die prekäre Rolle, die sie zwischen den verschiedenen Mächten einnahmen, zum eigenen Vorteil zu nutzen" (S. 340).
Notes
[1]. Um hier nur einige Sammelbände zu nennen, vgl. etwa Monika Richarz, Hg., Die Hamburger Kauffrau Glikl--Jüdische Existenz in der frühen Neuzeit (Hamburg: Christians, 2001), S. 24; Rotraud Ries, J. Friedrich Battenberg, Hg., Hofjuden--Ökonomie und Interkulturalität: Die deutsche Wirtschaftselite im 18. Jahrhundert (Hamburg: Christians, 2002), S. 25; Christoph Cluse, Alfred Haverkamp, Israel J. Yuval, Hg., Jüdische Gemeinden und ihr christlicher Kontext in kulturräumlich vergleichender Betrachtung (5.–18. Jahrhundert) (Hannover: Hahn, 2003), S. 13; Sabine Hödl, Peter Rauscher, Barbara Staudinger, Hg., Hofjuden und Landjuden: Jüdisches Leben in der Frühen Neuzeit (Berlin: Europäische Verlagsanstalt, 2004); Fritz Backhaus, Gisela Engel, Robert Liberles, Margarete Schlüter, Hg., Die Frankfurter Judengasse: Jüdisches Leben in der frühen Neuzeit (Frankfurt: Societäts-Verlag, 2005), S. 9; zuletzt Rolf Kießling, Peter Rauscher, Stefan Rohrbacher, Barbara Staudinger, Hg., Räume und Wege: Jüdische Geschichte im Alten Reich 1300–1800 (Berlin: Akademie-Verlag, 2007), S. 25.
[2]. R. Po-chia Hsia, Hartmut Lehmann, Hg., In and Out of the Ghetto: Jewish-Gentile Relations in Late Medieval and Early Modern Germany (New York: Cambridge University Press, 1995).
[3]. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf das seit 2000 jährlich von Birgit Klein und Rotraud Ries organisierte interdisziplinäre Forum zur Geschichte und Kultur der Juden in der frühen Neuzeit, das sich jeweils einem spezifischen Thema aus der allgemeinhistorischen und der innerjüdischen Perspektive widmet, zuletzt im Februar 2009 den "Jüdische[n] Räume[n] in der Frühen Neuzeit--Perspektiven nach dem spatial turn" (www.forum-juedische-geschichte.de).
[4]. Birgit Klein, Wohltat und Hochverrat: Kurfürst Ernst von Köln, Juda bar Chajjim und die Juden im Alten Reich (Hildesheim: Netiva, 2003), S. 5.
If there is additional discussion of this review, you may access it through the network, at: https://networks.h-net.org/h-german.
Citation:
Christine Magin. Review of Gotzmann, Andreas; Wendehorst, Stephan, eds., Juden im Recht: Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im Alten Reich.
H-German, H-Net Reviews.
June, 2009.
URL: http://www.h-net.org/reviews/showrev.php?id=24555
![]() | This work is licensed under a Creative Commons Attribution-Noncommercial-No Derivative Works 3.0 United States License. |


