René Wiese. Orientierung in der Moderne: Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg in seiner Zeit. Bremen: Edition Temmen, 2005. 320 S. ISBN 978-3-86108-053-4.
Reviewed by Christian Müller
Published on H-Soz-u-Kult (May, 2006)
R. Wiese: Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg
Die Großherzogtümer Mecklenburg stellten im 19. Jahrhundert einen Anachronismus in der deutschen Verfassungsentwicklung dar. Nur hier hatte sich das frühneuzeitliche Modell zweier Ständestaaten mit einem gemeinsamen Landtag aus Städten und Grundbesitzenden nach den Umbrüchen von 1806/15 erhalten. Initiativen zu einer konstitutionellen Reform dieser Verfassung gingen vor allem vom Schweriner Großherzog Friedrich Franz II. (1823-1883) aus. Mit seinem Verfassungsversprechen vom 23. März 1848 avancierte er während und nach der Revolution zu einem Symbol des politischen Fortschritts gegen die altständische Ritterschaft. Eine umfassende wissenschaftliche Biografie zu dieser Herrscherpersönlichkeit war bislang ein Desiderat der Forschung, da die einzige Arbeit von Hirschfeld, einem dem Fürstenhaus nahe stehenden Zeitgenossen, stammte. Hirschfeld, Ludwig von, Friedrich Franz II. Groherzog von Mecklenburg-Schwerin und seine Vorgänger, 2 Bde., Leipzig 1891. René Wiese hat in seiner Rostocker Dissertation den Versuch unternommen, eine solche Arbeit vornehmlich auf der Quellengrundlage des Hausarchivs zu schreiben. Es galt, viele bisher nur bruchstückhaft überlieferte Annahmen zu überprüfen und den tatsächlichen Anteil Friedrich Franz’ an den politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Mecklenburg offen zu legen. Wiese wählt dazu eine chronologische Darstellung mit dem Anspruch, frei von „naive[m] Monarchismus“ und „ideologische[m] Tadel“ (S. 16) zu analysieren. In seiner Darstellung konzentriert er sich auf drei Themenbereiche, in denen er das Hauptwirken des Großherzogs sieht: die politisch-soziale Entwicklung Mecklenburgs zwischen Revolution und Kaiserreich, das Neuluthertum und die Veränderungen in der Kirchenverfassung sowie die Etablierung eines mecklenburgischen Landesbewusstseins und der großherzoglichen Repräsentation durch Bauwerke und Lebensweise.
Wiese fragt vor allem nach den intellektuellen Fähigkeiten, dem Gefühlsleben und dem Welt- und Menschenbild des Großherzogs (S. 16). Friedrich Franz II. habe die göttliche Offenbarung in Form der Bibellektüre zur Leitlinie seiner Staatsführung gemacht. Die politische und soziale Ordnung sei für ihn nur der sündenbehaftete Teil einer göttlichen Heilsordnung gewesen (S. 271). Aus dieser These heraus erklärt sich, dass Wiese die Zögerlichkeit des Großherzogs, nach 1850 die Verfassungsfrage auch gegen die konservative Ritterschaft durchzusetzen, als Resignation vor der göttlichen Ordnung interpretiert. Für eine Beziehungsanalyse von Persönlichkeit und Regierungstätigkeit greift dieser Ansatz aber etwas zu kurz. Er erscheint bei Wiese vielmehr als eine Residualkategorie, auf die die Analyse immer dann zurückgreift, wenn Aussagen über die politische Rolle des Herrschers problematisch sind.
Wer daher neue Erkenntnisse über die Stellung des Großherzogs in wesentlichen politischen Entscheidungen erwartet, wird von Wieses Darstellung enttäuscht. Er arbeitet zwar gut die Bedeutung der kirchlichen Berater in den großherzoglichen Entscheidungen an den Beispielen von Kliefoth und Kaysel heraus, aber die Initiativen und Einflussmöglichkeiten Friedrich Franz’ II. in der Verfassungsfrage bleiben unklar. Wiese zeigt, wie sich der Großherzog dem „Strafgericht Gottes“ (S. 106), als welches er die erzwungene Märzerklärung seines Onkels Friedrich Wilhelm IV. von Preußen ansah, fügte und am 23. März 1848 selbst ein Verfassungsversprechen abgab. Allerdings erfahren die Leser/innen nicht, ob der Großherzog hierzu von seinem reformbereiten Minister von Lützow gedrängt wurde und ob seine Wahrnehmung der Märzbewegung in Mecklenburg wesentlich durch die Kommentare seines Bruders Herzog Wilhelm bestimmt wurde, der in seinen Briefen den Fortgang der Ereignisse in Preußen aus reaktionärer Sichtweise interpretierte. Schlichtweg falsch ist es aber, schon dem Reformantrag Pogge-Roggow vom 27. November 1847 eine revolutionäre Tendenz zu unterstellen, die auf eine Aufhebung der mecklenburgischen Ständeverfassung (S. 103) gerichtet gewesen sei. Vgl. Diktamen Pogge-Roggow, abgedruckt in: Rostocker Zeitung Nr. 191, 30.11.1847; Pogge von Strandmann, Hartmut, Die Revolution von 1848 in Mecklenburg. Die liberale Verfassungsbewegung vom Vormärz bis zum 1850 erfolgten „Sieg der Reaktion“, in: Heinrichs, Michael; Lüders, Klaus (Hgg.), Modernisierung und Freiheit, Schwerin 1995, S. 165-185, hier S. 169f. Pogge schlug die Ersetzung der Virilstimmen durch gewählte Deputierte der Ritter- und Landschaft vor, tastete aber die Strukturen der landständischen Vertretung und die ständische Union nicht an. Die Frage, unter welchen Einflüssen Friedrich Franz II. eine ständische Reformbewegung, die sich bis Ende Februar 1848 noch wesentlich für eine Fortbildung der bestehenden Institutionen einsetzte, als revolutionäre Kraft wahrnahm, stellt Wiese nicht.
Gut hingegen ist die Haltung des Großherzogs zwischen Verfassungsverhandlungen und Freienwalder Schied aus den Briefüberlieferungen in Schwerin und Berlin herausgearbeitet. Es waren vor allem seine Glaubensskrupel und die drohende Haltung Preußens, die ihn zur „Gewissensentscheidung“ (S. 131) brachten, sich von seinem Verfassungsversprechen loszusagen. Welchen Einfluss hingegen die Erfurter Verfassungspläne und die damit einhergehende Verpflichtung zur Einführung des Dreiklassenwahlrechts in Mecklenburg gehabt hätten, die Herzog Georg von Strelitz als offizielle Alternative zum gemischten ständisch-allgemeinen Wahlrecht des Staatsgrundgesetzes schon im August 1849 vorgeschlagen hatte, wird nicht betrachtet. Dabei war die durch die Unionsverfassung gegebene Verpflichtung zu einer gewählten Ständeversammlung bis zum Frühsommer 1850 für Mecklenburg eine durchaus realistische Alternative, die auch Lützows Nachfolger von Bülow noch verfolgte.
Der Rezensent vermisst auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der ambivalenten Haltung des Großherzogs zu Beginn der 1860er-Jahre, Initiativen für das Staatsgrundgesetz unter Strafe zu stellen und zugleich darauf zu hoffen, Preußen würde gegenüber Mecklenburg keine Restitution der 1849 gesetzmäßig zu Stande gekommenen Verfassung wie in Kurhessen einfordern (S. 178). Vgl. die Auseinandersetzungen zwischen Großherzog, bürgerlichen Gutsbesitzern und der Stadt Schwerin in: MLHA 5.12-1/1, Schwerin Staatsministerium, Nr. 442; MLHA 5.12-3/1, Schwerin Innenministerium, Nr. 21179; MLHA 5.2-1, Kabinett Schwerin, Nr. 768. Bericht des preußischen Gesandten von Richthofen an Schleinitz, Hamburg 24.3.1860, in: GStA PK, III. HA, 2.4.1., MdAA, Nr. 3577/3, Bll. 49-51. Die hartnäckige Haltung des Großherzogs gegenüber dem Staatsgrundgesetz in den Jahrzehnten nach 1850 wäre einer genaueren Untersuchung wert gewesen, da hieran ein konzertiertes Vorgehen der Liberalen in der mecklenburgischen Verfassungsfrage noch 1874 scheiterte. Solange Friedrich Franz das Staatsgrundgesetz als Tabu ansah, weigerte sich ein Teil der Liberalen, das Wahlgesetz von 1849 als zentrale Reformforderung aufzunehmen. Vgl. u.a. Memorandum der liberal-nationalen Partei Mecklenburgs über ein Verfassungsreformprogramm, Juni 1874, in: MLHA 5.12-1/1, Schwerin Staatsministerium, Nr. 442, beigelegte Akten Westphal, unpag. Die Ausführungen über das „leidige Thema Verfassungsreform“ (S. 234) in den 1870er-Jahren verschleiern leider ebenfalls den Einfluss des Großherzogs. Wiese bewertet die Haltung des Großherzogs als „Schwanken zwischen Reform und Resignation“ (S. 241), aber welche Rolle er neben Bassewitz in den parallel zum Landtag von 1874 stattfindenden Gesprächen spielte, um mit den reformbereiten Teilen der Ritterschaft um Rieben-Galenbeck und Oertzen-Kotelow zu einer gewählten neoständischen Vertretung zu gelangen, wird mit keinem Wort erwähnt. Es ist jedoch nicht plausibel, die Haltung des Großherzogs in der Verfassungsfrage nur als „Resignation“ aus christlichem Glauben zu bewerten. Dieses unvollständige Bild mag sich daraus erklären, dass Wiese die Aktenbestände der Landstände und große Teile des Innenministeriums im Landeshauptarchiv nicht eingesehen hat und somit die politischen Entscheidungen des Großherzogs verschwimmen.
Stärken entwickelt Wieses Darstellung dagegen in der Analyse des privaten Menschen Friedrich Franz II. und seiner Ansichten und Ängste. Seine tiefe religiöse Überzeugung, die im vorgestellten Gegensatz von Geist Christi und Geist der Welt starke manichäische Züge trug, interpretiert Wiese als „christliche Resignation“. Aus dem Glauben suchte der Großherzog Kraft für seine Aufgabe als Monarch zu schöpfen, fühlte sich aber oftmals völlig überfordert (S. 78, 98). Sein Festhalten an dem durch die Revolution etablierten Oberkirchenrat und die Etablierung des Luthertums dienten dem christlichen Legitimitätsausbau des großherzoglichen Hauses in der ständischen Verfassung und weisen auf eine Stärkung des monarchischen Herrschaftsanspruchs hin. Die private und karitative Vorbildfunktion der großherzoglichen Familie, die durch Bilddarstellungen nach außen getragen wurde, zeigen dies ebenso wie der Schlossumbau und die Inszenierung ländlicher Idylle als Rückzugsort.
Wiese legt zudem dar, dass der Herrscher durch seine Bautätigkeit und seine militärischen Meriten in den Einigungskriegen 1866 und 1870 wesentlich zur Etablierung eines modernen Landesbewusstseins beitrug. Er betrachtet daneben auch die Entstehung des großherzoglichen Reiterdenkmals im Schweriner Schlossgarten, den Einsatz des Plattdeutschen durch den Monarchen und die Schaffung eines Landesordens. Diese vereinzelten Maßnahmen jedoch als Förderung des „Staats- und Landesbewusstsein“ zu betiteln, ist problematisch, da Wiese wesentliche Forschungsbeiträge zu dessen Entstehung im 19. Jahrhundert nicht zur Kenntnis genommen hat. Vgl. Deutsch, Karl W., Nationalism and Social Communication, Cambridge 1966; Green, Abigail, Fatherlands. State-Building and Nationhood in Nineteenth-Century Germany, Cambridge 2001; Siegfried Weichlein, Nation und Region. Integrationsprozesse im Bismarckreich, Düsseldorf 2004. Hier wäre der Einfluss des Großherzogs auf den Wandel von bewusstseinsbildenden Institutionen zu analysieren gewesen. Da eine systematische Behandlung des Themas aber unterbleibt und sicherlich den Rahmen einer Biografie gesprengt hätte, wäre zu fragen, ob diese Aspekte nicht eher als bewusste Selbststilisierung eines volksnahen Herrschers zur Steigerung der populären Legitimation zu sehen sind, anstatt sie als Elemente zur Förderung eines Mentalitätswandels zu präsentieren.
Positiv bleibt aber festzuhalten, dass Wiese die privaten Korrespondenzen verständlich aufgearbeitet und das Bild des Großherzogs um sein religiöses Selbstverständnis und seine privaten Ängste erweitert hat. Leider kann das Buch, trotz Ungenauigkeiten in der Darstellung, nur hier überzeugen. Die in Teilen anschauliche Sprache wird belastet von Sprüngen in der Argumentation und teilweise kryptischen Kapitelüberschriften. Wieses Anspruch, die Herrscherpersönlichkeit ideologiefrei zu verstehen, birgt in den politischen Analysen die Gefahr, dass er sich die Sichtweise des Großherzogs zu eigen macht und Fehlperzeptionen und Reaktionen nicht kritisch in den historischen Zusammenhang einordnet. Das vor der Moderne resignierende Neuluthertum als einzige Interpretationslinie von Friedrich Franz’ II. Denken und Handeln kann nicht durchgängig überzeugen. Trotz vieler Anregungen für weitere Studien zu Mecklenburg bleibt das Desiderat einer umfassenden Biografie weiterhin bestehen.
If there is additional discussion of this review, you may access it through the network, at: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/.
Citation:
Christian Müller. Review of Wiese, René, Orientierung in der Moderne: Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg in seiner Zeit.
H-Soz-u-Kult, H-Net Reviews.
May, 2006.
URL: http://www.h-net.org/reviews/showrev.php?id=20925
Copyright © 2006 by H-Net, Clio-online, and the author, all rights reserved. This work may be copied and redistributed for non-commercial, educational purposes, if permission is granted by the author and usage right holders. For permission please contact H-SOZ-U-KULT@H-NET.MSU.EDU.


