Klaus Marxen, Holger Schlüter. Terror und "Normalität": Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934-1945. Eine Dokumentation. Düsseldorf: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004. 369 S. ISBN 978-3-549-07232-5.
Reviewed by Bernward Dörner
Published on H-Soz-u-Kult (January, 2005)
K. Marxen u.a.: Terror und "Normalität"
Vor 70 Jahren installierte das NS-Regime, unzufrieden mit den Freisprüchen von führenden Kommunisten im Reichstagsbrand-Prozess durch das Reichsgericht, einen neuen Gerichtshof. Der „Volksgerichtshof“ fungierte als das höchste politische Strafgericht des Regimes bis zu dessen Ende. Zwischen August 1934 und Mai 1945 wurde über mehr als 15.000 Personen ein Urteil gesprochen, ca. 5.000 von ihnen wurden zum Tode verurteilt. Monografien zum Volksgerichtshof, die in den letzten fünfzehn Jahren den Forschungsstand grundlegend verbessert haben: Wieland, Günther, Das war der Volksgerichtshof. Ermittlungen – Fakten – Dokumente, Pfaffenweiler 1989; Jahntz, Bernhard; Kähne, Volker, Der Volksgerichtshof. Darstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte am Volksgerichtshof, Berlin 1992; Marxen, Klaus, Das Volk und sein Gerichtshof. Eine Studie zum nationalsozialistischen Volksgerichtshof, Frankfurt am Main 1994; Rätsch, Birgit, Hinter Gittern. Schriftsteller und Journalisten vor dem Volksgerichtshof, Bonn 1992; Lauf, Edmund, Der Volksgerichtshof und seine Beobachter. Bedingungen und Funktionen der Gerichtsberichterstattung im Nationalsozialismus, Opladen 1994; Institut für Zeitgeschichte (Hg.), Widerstand als Hochverrat 1933-1945. Die Verfahren gegen deutsche Reichsangehörige vor dem Reichsgericht, dem Volksgerichtshof und dem Reichskriegsgericht, Mikrofiche-Edition, München 1994; Schlüter, Holger, Die Urteilspraxis des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, Berlin 1995; Richter, Isabel, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus. Männer und Frauen vor dem Volksgerichtshof 1934-1939, Münster 2001. Das öffentliche Bild des Volksgerichtshofs ist dominiert von den gegen Vertreter des 20. Juli geführten Verfahren. Die hierbei angefertigten Filmaufnahmen der Angeklagten – die der Diskreditierung des Widerstands dienen sollten, doch dann als „Geheime Reichssache“ weggeschlossen wurden Die erhaltenen Sequenzen des Films zeigt der Dokumentarfilm „Geheime Reichssache“ (Chronos Film GmbH Berlin). – haben die Identifizierung des Volksgerichtshofs als Terrortribunal nachhaltig geprägt. Mit Recht – doch ist diese Sicht auf den Volksgerichtshof, wie die Autoren mit guten Argumenten betonen – nicht die ganze Wahrheit.
Das Buch unternimmt den Versuch, die Wahrnehmung des Volksgerichtshofs zu differenzieren. Die Autoren sind hierzu besonders qualifiziert, weil sie zwischen 1989 und 1993 die Gelegenheit hatten das bislang umfangreichste Forschungsprojekt zu dessen Geschichte durchzuführen. Prof. Dr. Klaus Marxen lehrt und forscht an der Humboldt-Universität Berlin u.a. auf den Gebieten Rechtsgeschichte und Rechtstheorie; Staatsanwalt Dr. Holger Schlüter ist Leiter der Dokumentations- und Forschungsstelle der Justizakademie des Landes NRW. Unter der Leitung von Marxen wurde von 1989-1993 an der Uni Münster ein Forschungsprojekt zum Volksgerichtshof durchgeführt, an dem Schlüter als Wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirkte. Die vorliegende Dokumentation macht deutlich, dass der Volksgerichtshof nicht allein mit der Verfolgung eines von Militärs dominierten konservativen Widerstands befasst war. Die Verfahren aus Anlass des 20. Juli 1944 betrafen nur ca. 2 Prozent der Abgeurteilten. Die Urteile des Volksgerichtshofs zeigen ein viel breiteres Spektrum seiner Verfolgungstätigkeit.
Die Thematik des Buches erschliesst die von Klaus Marxen verfasste Einführung, in der er pointiert die Elemente der ‚Normalität’ des Volksgerichtshofs gegenüber seiner Qualität als Terrorapparat zu akzentuieren sucht. Im Zentrum der Publikation steht die Dokumentation von 50 meist unveröffentlichten Urteilen des Volksgerichtshofs zwischen dem 9. August 1934 und dem 17. Januar 1945. Beachtung verdienen vor allem folgende Forschungsbefunde: Bei den Personen, die vom Volksgerichtshof abgeurteilt wurden, handelte es sich keineswegs nur um Deutsche. Deutsche aus den so genannten ‚Altreich’ sind mit ca. 38 Prozent überraschend gering vertreten. Zwischen 1940 und 1945 war sogar nur jeder 4. Abgeurteilte Reichsdeutscher. Nicht übersehen werden darf, dass 31,7 Prozent der Abgeurteilten Tschechen und 6,5 Prozent Polen waren, und dass 9 Prozent aus 28 weiteren Nationen stammten (S. 16).
Die Aktivitäten und die Herkunftsmilieus der Angeklagten vor dem Volksgerichtshof waren relativ heterogen. Die Verfasser unterscheiden verschiedene „Verfahrensgruppen“. In „Spionageverfahren“ wegen ‚Landesverrats’ wurden meist unpolitische, aus finanziellen Motiven handelnde Angeklagte, zu ca. 70 Prozent Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, abgeurteilt. Die „Oppositionsverfahren“ richteten sich vor allem gegen Arbeiter und Handwerker, die zu 90 Prozent dem linken politischen Spektrum zuzuordnen sind. Ihnen wurde in der Regel Hochverrat vorgeworfen. Anhänger der KPD dominieren hier deutlich gegenüber solchen der SPD. Demgegenüber ist der nationale und bürgerliche Widerstand quantitativ nur von geringer Bedeutung (S. 19). Die „Heimatfrontverfahren“ erfolgten wegen kritischer Äußerungen, die als „Wehrkraftzersetzung“, „Feindbegünstigung“, „Rundfunkverbrechen“ nicht selten mit dem Tode bestraft wurden. Der Kreis der Verfolgten ist relativ heterogen (darunter Geistliche, Kommunisten, soziale Außenseiter, am Kriegssinn zweifelnde Angehörige der konservativen Eliten). „Annexionsverfahren“ richteten sich vor allem gegen Österreicher, Polen, Lothringer, Elsässer, Luxemburger, Tschechen, die sich gegen die Annexion ihrer Heimat organisiert zu Wehr zu setzen versuchten und als ‚Hochverräter’ verfolgt wurden. In den „Sonstigen Verfahren“ wurden vor dem Volksgerichtshof z.B. französische und belgische Widerstandskämpfer in „Nacht und Nebel“-Verfahren, ausländische Arbeiter wegen vermeintlicher Sabotage („Wehrmittelbeschädigung“) oder Schreiber von regimekritischen Briefen ins Ausland als „Lügenhetzer“ verurteilt.
Die Anteile der Verfahrensgruppen an den Aburteilungen differieren in den Jahren 1934 bis 1945 erheblich. Bis zur Entfesselung des Zweiten Weltkriegs dominieren deutlich die Verfahren „Oppositionsverfahren“ (ca. 70%) gegenüber den „Spionageverfahren“ (ca. 30%); seit Kriegsbeginn überwiegen die Annexionsverfahren; die „Heimatfrontverfahren“, die bis zum Überfall auf die Sowjetunion noch sehr selten sind, wachsen seitdem rapide, so dass zwischen März und Dezember 1944 jeder Dritte Angeklagte (33,8%) wegen kritischer Äußerungen vor dem Volksgerichthof stand (S. 21f.). Diese Entwicklung, die sich auch in einem wieder steigenden Anteil der „Oppositionsverfahren“ zeigt, spiegelt die nach Stalingrad wachsende Unzufriedenheit der Deutschen mit der NS-Herrschaft und die wachsende Bereitschaft der oppositioneller Gruppen wieder Aktivitäten gegen das Regime zu riskieren.
Hinsichtlich der Sanktionspraxis des Volksgerichtshofs machen die Verfasser deutlich, dass der Anteil der Todesstrafen bis 1941 stets unter 10 Prozent der Aburteilungen lag und seit Mitte 1941 – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Sowjetunion – auf ca. 40 bis 50 Prozent (in den Jahren 1942 bis 1945) – dramatisch anstieg. Gleichzeitig lag der Anteil der Freisprüche zwischen 1934 (5,2%) und 1945 (11,6%) höher, als man angesichts der Terrorqualität des Volksgerichtshofs zunächst vermuten könnte.
Doch muss betont werden, dass gerade das Aussprechen von Freisprüchen und Zeitstrafen dem Bedürfnis des Regimes, der Justiz und auch der Richter, den Anschein von ‚Normalität’ bei der Tätigkeit des Volksgerichtshofs zu wahren, entgegen kam. Insofern widersprachen vermeintliche ‚Milde’ und eine abgestufte Sanktionspraxis keineswegs des Intentionen der NS-Führung. Selbst die Gestapo versuchte schließlich ihre Verfolgungsmaßnahmen auf die vermeintliche ‚Gefährlichkeit’ der verfolgten Personen abzustimmen. Die Richter am Volksgerichtshof sollten bei politisch prinzipiell gleicher Zielsetzung die – zunehmend nationalsozialistisch definierte – ‚Form wahren’. Dass in formaler Hinsicht gar nicht so viel geändert werden musste, um gegebenenfalls zu Terrorurteilen zu kommen, verweist auf die Abgründe, die schon in einer unreflektierten ‚Normalität’ ihren Anfang nehmen können.
Der Wert der vorliegenden Publikation liegt v.a. darin, dass sie nicht nur Spezialisten einen differenzierteren Blick auf die Praxis des Volksgerichtshofs eröffnet. Der relativ geringe Unkostenbeitrag für das Buch (3,80 €) ist hierbei positiv anzumerken. Dass die Auswahl der 50 dokumentierten Urteile auf der Basis einer repräsentativen Stichprobe erfolgte, erhöht ihre Bedeutung für eine bessere Wahrnehmung des ganzen Spektrums der Verfolgungstätigkeit des Volksgerichtshofs.
Kritisch sind nur wenige Mängel anzumerken, z.B. dass im Abkürzungsverzeichnis die wichtigen Abkürzungen g (= „geheim“) und gRs (= „geheime Reichssache“) fehlen, die als Komponente des Aktenzeichens auch etwas über den Geheimhaltungsstatus des jeweiligen Urteils aussagen. Solche Ungenauigkeiten schmälern nicht den großen Nutzen des Buches nicht nur für die historische und rechtshistorische Forschung, sondern auch für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit. Befördern kann das Buch nicht zuletzt das Nachdenken über das, was Recht ist. Fragen die nicht nur Spezialisten beschäftigen: Wieviel Recht gab es im Unrecht? Und, so ist auch zu fragen, wie viel Unrecht gibt es im Recht?
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Bernward Dörner. Review of Marxen, Klaus; Schlüter, Holger, Terror und "Normalität": Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934-1945. Eine Dokumentation.
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