Frieder Günther. Denken vom Staat her: Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2004. 364 S. EUR 69.80 (cloth), ISBN 978-3-486-56818-9.
Reviewed by Markus J. Prutsch (European University Institute)
Published on H-German (January, 2008)
Staatsrecht als soziale Tätigkeit
Frieder Günthers Arbeit handelt nach den eigenen Worten des Autors davon, daß "Wissenschaft nur als eine soziale Tätigkeit zu verstehen ist" (S. 327). Im Mittelpunkt der historischen Abhandlung, die große Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen vermochte und im deutschsprachigen Raum eine durchwegs positive Rezeption erfahren hat, steht die kritische Darstellung der bundesdeutschen Staatsrechtslehre der Nachkriegsära bis in die 1970er Jahre.[1] Günthers Arbeit kann dahingehend in der Tat als eine Pionierleistung angesehen werden, zumal eine Wissenschaftsgeschichte des bundesdeutschen Staatsrechts bislang ausständig war.
Die forschungsleitende Fragestellung des Werkes ist im konkreten die, welche Veränderung das Staatsverständnis der bundesdeutschen Staatsrechtslehre im Zeitraum von 1949 bis 1970 erfahren hat. Hierbei wird von Günther "Staatsverständnis" als das "staats- und zugleich verfassungstheoretische Vorverständnis" zusammengefaßt, "das der Normkonkretisierung im juristischen Interpretationsverfahren jeweils zugrunde liegt und das dann in konkreten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Argumentationsfiguren zum Ausdruck kommt" (S. 10). Die Gliederung der Arbeit folgt einer klaren chronologischen Gliederung, wobei die drei--in ihrem Umfange unausgeglichenen--Hauptkapitel zugleich Günthers zentrale Thesen zum Ausdruck bringen: So behandelt das erste Hauptkapitel die 1950er Jahre, in denen der Rückgriff auf Weimarer Wissenschaftstraditionen erkannt wird. Die erste Hälfte der 1960er Jahre, die im zweiten Kapitel thematisiert wird, markiert sodann in den Augen des Autors eine entscheidende Umbruchphase im staatsrechtlichen Denken, ehe sich dieses "neue Denken" in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre--abgehandelt im dritten Hauptkapitel--endgültig durchzusetzen vermochte. Innerhalb der jeweiligen Hauptkapitel wird das Geschehen vom Autor nach thematischen Gesichtspunkten zusammengefaßt, im konkreten hinsichtlich institutioneller Prozesse in der Staatsrechtslehre, der führenden "Denkkollektive" samt ihren inhaltlichen und persönlichen Konflikten und der Grundtendenzen der allgemeinen Wissenschaftsentwicklung. Vorausgeschickt wird diesen drei zentralen Kapiteln ein Abriß der Vorgeschichte des eigentlichen Untersuchungszeitraums ("Staatsrechtslehre und Staat vor 1945"), ihnen nach folgt ein knapper Ausblick, betitelt "Staatsrechtslehre ohne Staat" (S. 321-326).
Wie Günther in überzeugender Weise herauszuarbeiten versteht, waren im Rahmen des neuen, durch das Grundgesetz von 1949 markierten Verfassungskonsenses zunächst überkommene etatistische Traditionen wiederbelebt worden. Anders als etwa die Staatsrechtslehrer aus dem Umkreis von Carl Schmitt hatten jedoch die Schüler von Rudolf Smend schon bald begonnen, das traditionelle Denken vom Staat her durch eine entschieden pluralistische Grundhaltung zu ersetzen. Dem Dezisionismusansatz Schmitt'scher Prägung in seinem national-konservativen Impetus setzte die Smend-Schule eine auf Harmonie und Konsens ausgerichteten Integrationslehre entgegen, die sich klar an westlichen Vorbildern orientierte. Am Ende der damit angestoßenen Entwicklung--namentlich ab Anfang der 1970er Jahre--stand eine Staatsrechtslehre, die auf den Begriff des Staates kaum mehr zurückgriff und zugleich versuchte, auf den politischen Prozeß direkten Einfluß auszuüben. Vor dem Hintergrund dieser klar zuverortenden Zäsuren läßt sich auch der vom Autor explizit in den Blick genommene Zeitrahmen 1949 bis 1970 hinreichend motivieren.
Zu den besonderen Stärken von Günthers Arbeit, die mit gutem Recht als "material- und gedankenreiche Untersuchung" charakterisiert werden kann, zählt die gleichermaßen präzise wie tiefschürfende Rekonstruktion einer gesamten Wissenschaftsdisziplin über ein Vierteljahrhundert hinweg.[2] Hierbei werden erhellende und in dieser Form bislang unbekannte Einblicke in den internen Betrieb der bundesdeutschen Staatsrechtslehre gewährt, was insbesondere durch die breite und in gewisser Weise auch unkonventionelle Quellenbasis bedingt wird. So beschränkt sich der Autor keineswegs darauf, ausschließlich zentrale Publikationen der einzelnen Wissenschaftler und Tagungsprotokolle auszuwerten, sondern bezieht ferner in umfassender Weise unveröffentlichte Nachlässe der zentralen Akteure mit ein, die überdies durch Zeitzeugenbefragungen ergänzt werden. Dergestalt entsteht ein äußerst lebendiges und "persönliches" Bild des Faches und insbesondere seiner Mitglieder, weit über die rein fachliche Dimension hinaus.
Angesichts all dieser hervorhebenswerten Stärken von Günthers bemühter Abhandlung erscheinen die vereinzelt zu erkennenden Schwachstellen nur von nachrangiger Bedeutung. Sie seien gleichwohl aber erwähnt. Zu ihnen läßt sich zum einen die erstaunlich unkritische Verwendung der zentralen, das gesamte Werk durchziehenden Begriffe "Verwestlichung" respektive "Westernisierung" nennen: Nicht nur, daß damit--zumindest implizit--die fragwürdige These von einem deutschen "Sonderweg" bis weit in das 20. Jahrhunderts hinein untermauert wird, auch bleibt weithin unklar, ob es sich dahingehend eher um Begriffe normativen oder empirischen Gehalts handelt.
Kritisch zu hinterfragen ist zum anderen die mit großem Aufwand betriebene Konstruktion zweier entgegengesetzter "Denkkollektive" in der bundesdeutschen Staatsrechtslehre nach 1945 in Gestalt der "Schmitt-" und "Smend-Schule": Angesichts deren durchwegs geringer Anzahl an Mitgliedern, die zudem, wie der Autor selbst immer wieder einräumt, oft nicht eindeutig dem einen oder anderen Kollektiv zuzuordnen sind, scheint der konkrete Wert dieses "Kategoriendenkens" zumindest relativiert. In diesem Zusammenhang erweist sich nicht zuletzt der für die vorliegende Arbeit abgesteckte "Theoretische Rahmen", der maßgeblich auf der Wissenschaftstheorie von Ludwik Fleck und der Annahme einer Koppelung von "Wissensproduktion" und "Denkkollektiv" aufbaut, wenn nicht als unzureichend, so doch als ergänzungswürdig. Bemängeln läßt sich schließlich der teils repetitive Charakter von Günthers Argumentation, was das Lesevergnügen mindert.[3] Wenngleich sich gewiß manche Wiederaufnahme von bereits Gesagtem mit der Notwendigkeit zur Betonung von Zusammenhängen usw. rechtfertigen läßt, so übersteigen die Wiederholungen doch das vernünftige Maß und sieht man sich während des Lesens, gerade in der zweiten Hälfte des Werkes, immer wieder Déjà-vu-Erlebnissen gegenüber.
Nichtsdestoweniger aber ist der Arbeit von Frieder Günther ihre Qualität als solche in keiner Weise abzusprechen: Sie überzeugt in inhaltlicher wie stilistischer Hinsicht, ist eingängig geschrieben und repräsentiert ohne Zweifel einen grundlegenden (Innovations-)Beitrag in der jüngeren deutschen Wissenschaftsgeschichte im allgemeinen und Staatsrechtsgeschichte im besonderen. Von daher kann dem Werk nur gewünscht werden, als Inspiration für weiterführende Studien wahrgenommen zu werden.
Notes
[1]. Vergleiche unter anderem die zustimmenden Besprechungen von Günthers Buch durch Oliver Lepsius in Sehepunkte 4, no. 5 (March 2004); Michael Stolleis, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19 April 2004; Volker Neumann, Neue Zürcher Zeitung, 21 September 2004; und Barbara Remmert, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 29 (2007): 355-357.
[2]. Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht: Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970 (München: Oldenbourg, 2005), S. 21.
[3]. Ludwik Fleck, Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache. Einführung in die Lehre vom Denkstil und Denkkollektiv, herausgegeben von Thomas Schnelle und Lothar Schäfer (Frankfurt/Main: Suhrkamp, 2006).
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Citation:
Markus J. Prutsch. Review of Günther, Frieder, Denken vom Staat her: Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970.
H-German, H-Net Reviews.
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