Heribert Ostendorf, Uwe Danker, eds. Die NS-Strafjustiz und Ihre Nachwirkungen. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2003. 213 pp. EUR 32.00 (paper), ISBN 978-3-8329-0136-3.
Reviewed by Andreas Heusler (Stadtarchiv München)
Published on H-German (February, 2007)
NS-Justiz und Erinnerungskultur
Grundlage der zu besprechenden Publikation ist eine Ringvorlesung vom Wintersemester 2001/02 an der Kieler Christian-Albrechts-Universität zum Thema "Die NS-Strafjustiz und ihre Nachwirkungen." Wie im Titel angekündigt, erstreckt sich das Spektrum der einzelnen Vorträge nicht nur auf spezielle Aspekte der nationalsozialistischen Strafrechtspraxis, sondern auch auf den Umgang damit und die justizielle Aufarbeitung nach 1945. Lediglich der abschließende Beitrag von Andreas Martins über "Neonazis vor Gericht" sprengt diesen Themenrahmen und richtet den Blick auf eine aktuelle justizpolitische und strafrechtliche Problematik. Gerade der Umgang der bundesdeutschen Justiz mit den NS-Verbrechen hat in den letzten Jahren in Wissenschaft, Medien und Politik große Aufmerksamkeit gefunden. Das Buch greift diese Perspektive auf und verknüpft geschickt die historische Betrachtung mit der gesellschafts-und geschichtspolitischen Ebene. Alle Beiträge stammen von ausgewiesenen Kennern der Materie. Ingo Müller beschreibt den "Niedergang des Strafrechtssystems im Dritten Reich" und verweist darauf, daß gerade auch die Rechtswissenschaft erheblich zu diesem Niedergang des Rechts beigetragen hat. Er charakterisiert sie als "beflissene Legitimationsbeschaffung für das System der Rechtlosigkeit" (S. 12). Jörn Eckerts Beitrag nimmt diesen Ansatz auf und richtet kenntnisreich den Blick auf die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel, die als gleichgeschaltete "Stoßtruppfakultät" bei der Ideologisierung und Politisierung der Wissenschaft unter den deutschen Rechtsfakultäten eine Modell- und Vorbildfunktion besaß. Diese Funktion kam für die Fakultät freilich nicht überraschend. Schon Ende der zwanziger Jahren hatte sich in der Kieler Studentenschaft eine Radikalisierung im Sinne der NS-Ideologie bemerkbar gemacht. So betont Eckert, daß die Studentenschaft "auch in Kiel die treibende Kraft bei der Schaffung der nationalsozialistischen Universität" war (S. 25).
Die hier entwickelte "Kieler Schule" der Rechtswissenschaft war entscheidend für die "öffentliche Bemäntelung nationalsozialistischer Willkür und Verbrechen, die ohne rechtliche Verkleidung offen als Gesetzwidrigkeiten erkennbar gewesen wären" (S. 50). Heinrich Walle schildert in seinem Beitrag das tragische Schicksal des 1944 zum Tode verurteilten und hingerichteten Oberleutnants zur See Oskar Kusch und das unsägliche Versagen der bundesdeutschen Gerichte bei der Auseinandersetzung mit diesem Justizmord. Erst 1996 (!) wurde das Todesurteil aufgehoben und Kusch rehabilitiert. Einen bislang wenig untersuchten Aspekt der NS-Rechtswesens untersucht Jörg Wolff: das Jugendstrafrecht als "Bestandteil des nationalsozialistischen Kontrollapparates" (S. 78). Bemerkenswert sind hier die Kontinuitäten. Abgesehen von der Streichung der Todesstrafe unterschied sich das bundesdeutsche Jugendstrafrecht nicht wesentlich von seinem nationalsozialistischen Vorgängerrecht. Die neben Roland Freislers Volksgerichtshof wohl übelste Form des nationalsozialistischen Gerichtswesens nimmt Uwe Danker in den Blick. Am Beispiel des Sondergerichts Schleswig-Holstein wird deutlich, mit welch perfider Konsequenz die Rechtsprechung und deren Protagonisten zum willfährigen Handlanger eines mordlustigen Unrechtsregimes pervertierten. Diese spezielle Gerichtsform konnte sich auf eine Reihe von Sonderverordnungen stützen, mit denen einerseits die Rechte der Angeklagten stark eingeschränkt, andererseits das Strafmaß für eine Reihe von Tatbeständen erheblich verschärft wurden. Mit dem seit 1939 eingeführten Kriegsstrafrecht wurden die Maßstäbe der Unrechtssprechung noch einmal erheblich ausgeweitet. Illustriert wird diese Deformation des Rechts durch eine Reihe von Fallbeispielen. Wenig hat sich die Rechtsgeschichte bislang mit der Rolle der Strafverteidiger im NS-Staat beschäftigt. Klaus Fischer richtet sein Augenmerk auf diesen Berufsstand und kommt zu dem ernüchternden Ergebnis, daß Strafverteidigung im Nationalsozialismus weitgehend als "legitimatorisches Beiwerk, insbesondere bei den Sondergerichten, den Kriegsgerichten, dem Volksgerichtshof aber auch in Hochverratsprozessen vor den Oberlandesgerichten" qualifiziert werden muß (S. 122).
Johannes Tuchel beschreibt schließlich die konkurrierende "Rechtspflege" der Gestapo. Diese entwickelte sich durch einen selbstdefinierten Strafverfolgungs- und Rechtssprechungsauftrag neben der Justiz zu einem zweiten Sanktions- und Repressionsinstrument. Tuchel kommt dabei zu dem Ergebnis, daß Gestapo und Justiz "als zwei parallel agierende Institutionen verstanden werden [können], die sich gleichzeitig und durchaus wechselseitig radikalisierten" (S. 137). Dem brisanten Fragenkomplex nach dem bundesdeutschen Umgang mit dem Erbe der "braunen Justiz" widmen sich abschließend Beiträge von Heribert Ostendorf, Lothar von Raab-Strache, Klaus-Detlev Godau-Schüttke und Hans Wrobel.
Zweifellos hätte dem Buch ein einführender Beitrag der Herausgeber, in dem die Dramaturgie der Ringvorlesung erläutert, die einzelnen Beiträge eingeordnet sowie der Forschungsstand bzw. Perspektiven der Forschung skizziert werden, der Publikation gutgetan. Als grober Mangel muß auch das Fehlen eines Literaturverzeichnisses und zumindest eines Namensregisters vermerkt werden. Der hohen Qualität der meisten Beiträge wird diese oberflächliche und reichlich lieblose Form der Publikation nicht gerecht. Dennoch ist das Buch ein lesenswerter Einstieg in eine komplexe und nach wie vor hochaktuelle Thematik.
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Citation:
Andreas Heusler. Review of Ostendorf, Heribert; Danker, Uwe, eds., Die NS-Strafjustiz und Ihre Nachwirkungen.
H-German, H-Net Reviews.
February, 2007.
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