Marc von Miquel. Ahnden oder amnestieren?: Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren. Göttingen: Wallstein Verlag, 2004. 448 S. EUR 44.00 (cloth), ISBN 978-3-89244-748-1.
Reviewed by Sven Keller (Universität Augsburg)
Published on H-German (October, 2006)
Zeit fÖ¼r den Schlusstrich?
Die Untersuchung des deutschen Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit hat sich seit geraumer Zeit als festes Forschungsfeld der Zeitgeschichte etabliert, und in den letzten Jahren ist auch die--bis dahin lange Zeit vernachläßigte--strafrechtliche Ahndung von NS-Verbrechen in den Blick gerückt.[1] 2001-02 erschienen drei Dissertationen, die sich mit je unterschiedlicher Schwerpunktsetzung dem Thema nähern: Kerstin Freudiger untersucht systematisch-vergleichend die Rechts-, Argumentations- und Entlastungskonstrukte, die bei der Strafzumessung in NS-Strafurteilen Anwendung fanden; Anette Weinke wählt die Perspektive des deutsch-deutschen Systemkonflikts als einer wichtigen Rahmenbedingung und beschränkt sich folglich nicht auf den westdeutschen Teilstaat, sondern bezieht auch die DDR mit ein; Michael Greve analysiert die Rechtsprechung vor allem der erstinstanzlichen Gerichte, nimmt aber auch die juristischen (vor allem in Form der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes) und die justizpolitischen Rahmenbedingungen in den Blick.[2] Dies hat zur Folge, daß erhebliche Teile von Miquels Abhandlung über die "Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren" kein historiographisches Neuland mehr betreten.
Dies schmälert aber kaum den Wert und die Berechtigung der Studie: Sie vermag die vorhandenen Titel sowohl inhaltlich--durch großen Materialreichtum und breite Quellengrundlage--als auch perspektivisch zu ergänzen. Miquels Ansatz ist politikgeschichtlich und adaptiert das von seinem Doktorvater Norbert Frei für die 1950er Jahre entwickelte Konzept der Vergangenheitspolitik, das der Verfasser für seinen Untersuchungszeitraum als "das politische Handeln gegenüber den 'Tätern'" (S. 11) definiert. Gleichzeitig rückt er die Akteure in der vergangenheitspolitischen Arena stärker in den Vordergrund. Seinen analytischen Rahmen sieht Miquel selbst durch die bestimmenden Faktoren des Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit während der ersten beiden Jahrzehnte der Bundesrepublik quasi vorgegeben: "Erstens die Erfahrung der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft, zweitens de[n] Prozeß der Westintegration und Verwestlichung und drittens ... die deutsche Zweistaatlichkeit und den Antikommunismus" (S. 13).
Marc von Miquel gliedert seine Studie in zwei Teile: Der ersten Abschnitt, der etwa ein Drittel des Textes umfaßt, befaßt sich unter der Überschrift "In eigener Sache: Justiz und NS-Verbrechen 1957-1965" mit den Folgen der Personalkontinuität in der deutschen Justiz nach 1945, die vor allem durch die "Blutrichter-Kampagne" der DDR auf die justizpolitische Agenda geriet. Bei aller Instrumentalisierung zur Legitimierung des eigenen und zur Delegitimierung des westdeutschen Systems, so betont von Miquel, seien die Vorwürfe im Falle der NS-Juristen aber durchaus substantiiert und ausreichend belegt gewesen. Dennoch beschränkte sich die Reaktion der bundesdeutschen Politik über die Parteigrenzen hinweg lange auf die reflexartige Disqualifizierung der Vorwürfe als "kommunistische Lügenpropaganda", deren Hauptziel die Bundesjustiz war. Tatsächlich habe dort--vor allem in Bundesgerichtshof und Bundesjustizministerium--nicht nur ein "virulente[r] Antikommunismus", sondern auch eine "außerordentlich hohe, in ihrem gesamten Ausmaß bis heute nicht bekannte Personalkontinuität" (S. 65) geherrscht und eine "kollegiale, in der gemeinsamen Vergangenheit gründende Vertrautheit" (S. 66) jede selbstkritische Auseinandersetzung mit den Vorwürfen verhindert.
Nachdem die Kampagne in Großbritannien Aufmerksamkeit erregt hatte, häuften sich auch in der publizistischen Öffentlichkeit der Bundesrepublik kritische Wortmeldungen. Nun wuchs vor allem in den Bundesländern die Bereitschaft, belastete Richter und Staatsanwälte notfalls auch gegen deren Willen aus dem Dienst zu entfernen. Diesem Zweck sollte der Paragraph 116 des Richtergesetzes dienen. Von Miquel schildert ausführlich die Entstehungsgeschichte dieses Passus, der letztlich--nicht zuletzt dank der Obstruktionspolitik des Bonner Ministeriums und der Juristenverbände--keine Möglichkeit zur Zwangspensionierung mehr vorsah. Stattdessen habe, so der Autor, das Richtergesetz den ohnehin "wenigen, die als untragbar galten, einen ehrenhaften Weg in den Ruhestand" (S. 97) geebnet. Insgesamt wertet der Autor den Umgang mit den belasteten Juristen als "Freispruch für die NS-Justiz", der "unter allen Defiziten der Strafverfolgung von NS-Verbrechen ... die wohl schwerwiegendste Hypothek des Rechtsstaats" gewesen sei (S. 25). Die Richter seien in eigener Sache aufgetreten und hätten sich "als kollektiv befangen" (S. 25) erwiesen, während die Rechtspolitiker sich nicht bereit gefunden hätten, "den normativen Anspruch der demokratischen Rechtsordnung auch gegenüber der Judikative durchzusetzen" (S. 97).
Im zweiten, umfangreicheren Teil ("Im Schatten der Volksgemeinschaft: Politik und NS-Verbrechen") wendet sich von Miquel der Rechtspolitik zu. Zu Beginn dieses Abschnitts bietet er die bisher umfassendste Gründungsgeschichte der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen", wobei die baden-württembergische Initiative eine starke Akzentuierung erfährt. Auslöser war der Ulmer Einsatzgruppenprozeß, dessen umfängliche Schilderung hervorzuheben ist. Mehrfach betont von Miquel die Einschränkungen, denen die Zentrale Stelle hinsichtlich Zuständigkeit, Ausstattung und Kompetenzen unterworfen war. Wenn die Arbeit der Zentralen Stelle dennoch als ein "Neubeginn der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Unrecht" (S. 376) zu werten sei, dann sei dies vor allem "das Werk von wenigen engagierten Staatsanwälten und Justizpolitikern" (S. 185) gewesen.
Mit der Einrichtung der Ludwigsburger Ermittlungsbehörde war ein Schritt hin zu einer Intensivierung der Ahndung von NS-Verbrechen getan--eine grundsätzliche Richtungsentscheidung war sie nicht. Vielmehr rangen die rechtspolitischen Akteure während der gesamten sechziger Jahre um die Frage Ahnden oder Amnestieren". Von Miquel gelingt es, den erheblichen Einfluß der "vergangenheitspolitische[n] pressure group" (S. 378) um den früheren Stellvertreter Reinhard Heydrichs im Reichssicherheitshauptamt, Werner Best, und den FDP-Bundestagsabgeordneten Ernst Achenbach nachzuzeichnen. Diese Interessenvertretung der besonderen Art verfügte über Kontakte weit in die Bundestagsfraktionen von FDP und Union sowie in den Regierungsapparat hinein und lobbyierte unermüdlich für ein Ende der Strafverfolgung und eine möglichst weit reichende Amnestiegesetzgebung.
Im Verlauf der sechziger Jahre war es dann in regelmäßigen Abständen die Frage nach der Verjährung nationalsozialistischer Straftaten, an der sich der vergangenheits- und rechtspolitische Konflikt entzündete. In der Frage der Verjährung von Mord, die 1965, 1969 und zuletzt 1979 (als es zur endgültigen Aufhebung kam) auf der politischen Tagesordnung stand, kam es zu heftigen rechts- und vergangenheitspolitischen Kontroversen, die auch von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen wurden. Obwohl von Miquel den Verlauf der Debatten von "Verdrängungsleistungen und Exkulpationsinteressen" (S. 380) geprägt sieht, hätten sie doch "einen Höhepunkt der kritischen Neueinschätzung des NS-Erbes in den sechziger Jahren" markiert. Im Gefolge der Verjährungsdebatten kam es außerdem zu einer erheblichen Ausweitung der Ahndungsaktivitäten--der Kompetenz- und Personalzuwachs der Zentralen Stelle ist dafür ein zuverlässiger Indikator.
Gleichwohl macht von Miquel deutlich, daß die entscheidenden Weichenstellungen für die strafrechtliche Ahndung von NS-Verbrechen abseits dieser öffentlichkeitswirksamen Debatten vorgenommen wurden: Bereits 1960 war, über interessierte Kreise hinaus kaum wahrgenommen, die Verjährung von Totschlagsverbrechen eingetreten. Die meisten Einstellungen in NS-Ermittlungsverfahren sollten in Zukunft aus genau diesem Grund erfolgen. Gleiches gilt für die "kalte Verjährung" (S. 327): Der Paragraph 50 Abs. 2 des 1968 verabschiedeten neuen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgte dafür, daß rückwirkend zum 8. Mai 1960 sämtliche Vorwürfe wegen Beihilfe zum Mord verjährten. Vor allem für die Verfolgung der "Schreibtischtäter" bedeutete dies das faktische Ende, wie sich nicht zuletzt an der 1969 folgenden Einstellung des von langer Hand vorbereiteten Berliner Verfahrens gegen Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) zeigte. "Eine der peinlichsten Pannen" (Der Spiegel, zit. S. 331) in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte in der Tat--höchstwahrscheinlich freilich nur insofern, als keinem der Parlamentarier und Rechtsexperten die Tragweite des neuen, für Bagatellstrafsachen gedachten Paragraphen erkannt hatte. Die von Miquel zusammengetragenen Indizien sprechen jedenfalls dafür, daß die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium--allen voran der selbst NS-belastete Generalreferent für die Strafrechtsreform, Gerhard Dreher--gezielt handelten.
Mit Blick auf den vom Autor selbst gesteckten, eingangs bereits erwähnten Analyserahmen ist insbesondere hinsichtlich des zweiten Teils aber auch Kritik zu formulieren. Insbesondere das Erklärungspotential der "Erfahrung der nationalsozialsozialistischen Volksgemeinschaft" scheint insgesamt überreizt, zumal von Miquel die gesamte politische Debatte um die Verfolgung von NS-Straftaten ebenso wie die Ahndungsbestrebungen in den "Schatten" dieser Erfahrung stellt (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils). Mit Blick auf die Akteure geht diese tendenziell eindimensionale Sicht zu Lasten des Verständnisses anderer zeitgenössischer Handlungsmotive. Auch neigt von Miquel dazu, moralische Wertungen mit starker, gelegentlich geradezu apodiktischer Wortwahl vorzunehmen. Natürlich ist es dem Historiker erlaubt, den Gegenstand seiner Forschung auch einer moralischen Bewertung zu unterziehen--ein derart vehementes Einfließen aus der Gegenwartsperspektive gefällter Werturteile trägt aber bestenfalls wenig zum historischen Verständnis bei. Trotz dieser Kritikpunkte ist Marc von Miquel eine gut lesbare und lesenswerte Studie gelungen, die auf einem zuletzt viel beackerten Forschungsfeld durchaus Neues--und vor allem Vertiefendes--zu bieten hat.
Notes
[1]. Noch immer grundlegend: Adalbert Rückerl, NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung (Heidelberg: C. F. Müller, 1984).
[2]. Kerstin Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen (Tübingen: Mohr Siebeck, 2002); Annette Weinke, Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949-1969 oder eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg (Paderborn: Schöningh, 2002; Michael Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-Gewaltverbrechen in den sechziger Jahren (Frankfurt am Main: Peter Lang, 2001).
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Citation:
Sven Keller. Review of Miquel, Marc von, Ahnden oder amnestieren?: Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren.
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